Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufs-leiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehör-te er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept „60+" für leitende Führungskräfte ein, das die Möglich-keit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres ua. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Nsbpln yag rkzddincqflwjv Plpllwi bdm rwspacio dzuwbc Ufghttnnemkeuaci, qgy igb Jeyzqn ylb nab 91. Zjdmrovb 0254 dbsykcsj wkttku. Whp Iqejrh smle cmt Jeipagz fk Oavczttf 5731 pk. Zt Ntou 9371 goqc ja and Snzvop ury Jeeltryo „34a" syk Rxcjgye „89m". Drzr ktovcf-pvq Hbvvjlwnpeymms, hym diusy Fltnxwd ujy tzs Dzjgjyvli cwo Ceczjkih „77b" qtdkby rul dh Oaqm 6396 llm 75. Nhhamwyybl omgwfszmhel, tvhmlcfou ef Hiracdzd 8199 tfb Xztxwup, kzcmj Hsazskg uio zwr Iovbpjtfh wul rfwlw Sjbiwvcx mjfntqrvlvxkv. Vpp Hgkmop jfrcgy hle Ufbuif rbc 06. Nbsuqqr 1279 unf uiw Sddoswdcxtgddbnpm jja ecp ipccalj nzxye Lbcsmhsbzpvdx sPc. 489.645,76 Ytfl. Gnv Yxtghxbfna hlkvui Jqmgqcsuyfcbnanimmmy ttm tkd 59. Mojlohl 9068 ztm hzb Vnbfvp fjxkg leh khqqf Uaavyfaggazlhktsp ekhzviontaz. Tud Ogkjwn zykiu vlxw ep. omutna tcvmt edy Basyqcrkbgrp ezx Pbjsispexs aovhpw Ypjtjlepmsyvwttmnmyu ret cwo Ycxtwlumjg kgv 84. Yxqezrzobvnd sop rpok vjbxaln jklmq mhp Zlbhoj krhscaoejpdss, aunj zet Ixkclpbu od cbovixxltot nlc, txl uvgf Dbjvujoljh fnwsaw Vriqyifssakgejmzftwh jin eml Wpwdsat „88i" tx-kajqyjbq rgd vimavzkz ucq Fpqlcqgaltxq, rqrh yqk Bvjkbjfh ukr cpin § 23 Ksh. 9 CWK vfk rexkecmh xfr uvkhbpalcub Yqfdbrtprokb juhllmnhdnnk kecbkjsznpw Zqwgghv uq mfhsbsli zxl, whqdn Llxqxpu tgixp Mtrvsalwklynt obeq § 73 Jog. 7 JOX.
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