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Verjährung von Ansprüchen zum 31.12.2013 - Geschädigte Kapitalanleger müssen aufpassen

Grundsätzlich gilt gemäß Gesetz die dreijährige Verjährungsfrist, die ab Kenntnis oder einem ,,Kennen müssen" des Erwerbers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers zu laufen beginnt

(lifePR) (Dieburg, )
Selbst wenn sich erst nach mehreren Jahren herausstellt, dass der Anleger von seiner Beratungsgesellschaft oder Anlage vertreibenden Bank, Sparkasse oder Volksbank falsch beraten wurde, können hieraus Schadensersatzansprüche nur binnen einer laufenden Frist von 3 Jahren - jedenfalls binnen der laufenden Frist von 10 Jahren - geltend gemacht werden.

Gerade bei Anteilen an sog. ,,offenen" Immobilienfonds gilt es die kenntnisunabhängige, stichtagsgenau zu berechnende Verjährungsfrist von 3 Jahren unbedingt zu beachten.

So beginnt die Verjährung für Schadensersatzansprüche aus fahrlässiger Wert-papieranlage Falschberatung zu offenen Immobilienfonds bereits zum Zeitpunkt der Beratung und endet 3 Jahre taggenau später.

Doch auch Anleger, die in geschlossene Fonds (Immobilien-, Medien-, Schiffs-, Flugzeug- oder andere Fonds) investiert haben, müssen verjährungsrechtliche Gesichtspunkte beachten, wenn sie klageweise wegen Anlagefalschberatung gegen die agierende Beratungsgesellschaft / Bank vorgehen wollen.

Grundsätzlich gilt gemäß Gesetz die dreijährige Verjährungsfrist, die ab Kenntnis oder einem ,,Kennen müssen" des Erwerbers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers zu laufen beginnt.

Selbst wenn der Vermittler oder die Bank die Darlegungs- und Beweislast trägt, kann bereits wegen dieser Dreijahresfrist im Einzelfall zeitnahes Handeln erforderlich sein.

So wird in den laufenden Rechtsstreitigkeiten von der Beklagtenseite nicht selten der Einwand erhoben, bereits mit Ausbleiben der Ausschüttungen seit der Anleger um die ihm zuteil gewordene Anlagefalschberatung informiert gewesen, weshalb es in jedem Fall anzuraten ist, die individuelle Verjährungsfrist fachkundig prüfen und bewerten zu lassen. Auch Geschäftsberichte mit schlechten Nachrichten können die Verjährungsfrist laufen lassen.

Fachanwälte empfehlen Betroffenen daher unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. ein Klage- oder Güteverfahren prüfen zu lassen, damit mögliche Ersatzansprüche nicht an der Verjährung scheitern.

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch eine staatlich anerkannte Gütestelle erhalten Sie durch den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Verjährung".

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. Dezeber 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khsteff

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