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Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (Innova): Letztmalige Zahlungsaufforderung durch den Abwickler

Aber es gilt: Wer einfach zahlt ist selber Schuld

(lifePR) (Dieburg, )
Ende März 2014 versandte Abwickler RA Robert Kramer eine letztmalige Zahlungsaufforderung an die Kommanditisten der Innova² zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L., der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. und der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L.. Hierin mahnte er die Zahlung von ausstehenden Kommanditeinlagen an und verwies parallel auf eine bereits erfolgte gerichtliche Geltendmachung durch die Fondsgesellschaften gegenüber den Kommanditisten. Hintergrund ist, dass die Fondsgesellschaften es ihren Kommanditisten gestattet hatten, ihre Kommanditeinlagen in Raten zu bezahlen. Nachdem den Gesellschaften die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Betreibung ihrer Fondskonzepte durch die BaFin entzogen wurden, werden die Fondsgesellschaften nun abgewickelt. Dies nahmen wohl viele der Ratenzahler zum Anlass, ihre Ratenzahlungen einzustellen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern rät daher allen betroffenen Kommanditisten dringend an, die Berechtigung dieser Forderungen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Aus der bisherigen Vertretung von Fondsanlegern der Innova² zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. ist ihm eine solche Zahlungsverpflichtung seiner Mandanten nicht erklärlich geworden. Eine Aufforderung zur Erläuterung der rechtlichen Grundlagen, auf denen die Fondsgesellschaft ihre Ansprüche gegen die Kommanditisten stützen will, ließ die Fondsgesellschaft trotz entsprechender Aufforderung durch Dr. Morgenstern bis zum heutigen Tage unbeantwortet.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Innova beizutreten und die Interessen der Kommanditisten zu bündeln sowie die individuellen Ansprüche prüfen zu lassen.

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 13.05.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

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