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Aktuelle BGH-Urteile stärken die Rechte der Anleger von offenen Immobilienfonds!

(lifePR) (Dieburg, )
Mit den jüngsten Urteilen vom 29. April diesen Jahres (Az. XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) hat der BGH die Rechte der Anleger gestärkt und erstmals klar entschieden, dass diese von den vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds hätten aufgeklärt werden müssen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum als Partner in der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte begrüßt die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung:

"Mit diesem Urteil haben die betroffenen Anleger, die in offene Immobilienfonds wie z.B. den SEB Immoinvest und CS Euroreal, aber auch in Immobiliendachfonds wie den SEB Optimix Ertrag, DWS Immoflex Vermögensmandat, Allianz Flexi Immo, Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return P investiert hatten und von einer unerwarteten Schließung "ihres" Fonds und der Aussetzung der Anteilsrücknahme überrascht worden sind, ein erfolgsversprechendes Mittel an die Hand bekommen, gegenüber ihrer seinerzeit beratenden Bank Schadensersatzansprüche geltend zu machen und ihre gesamte Anlage zurückzufordern.

Unsere Erfahrung zeigt, dass viele Betroffene gerade deshalb damals einen offenen Immobilienfonds als Anlage gewählt hatten, um jederzeit verfügbar auf ihre Kapitalanlage zugreifen zu können.
Der Ärger der Anleger ist natürlich groß, wenn sie nach Schließung ihres Fonds dann keinen Zugriff mehr auf ihr Geld haben!"

Rechtsanwalt Kurdum weiter: "Die beratende Bank musste nach der neuesten BGH-Rechtsprechung den Anleger über die Möglichkeit und das Risiko einer Schließung des offenen Fonds von Anfang an aufklären. Der BGH hat dies damit begründet, dass offene Immobilienfonds auf dem Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit beruhen, da die Fondsanteile täglich an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Dieses Grundprinzip wird von einer Ausnahme durchbrochen: Im Fall von Liquiditätsschwierigkeiten ist die Anteilsrücknahme von Gesetzes wegen auszusetzen. Aus diesem Grund mussten die Berater nach dem BGH sogar ohne eine entsprechende Nachfrage des Anlegers auf dieses Risiko hinweisen. Fehlte es an einer solchen Aufklärung, dann wurden die Anleger in der Beratung nicht vollständig informiert, also falsch beraten, und können nun Schadensersatzansprüche geltend machen."

Betroffene können noch heute handeln

Rechtsanwalt Kurdum zuletzt: "Die BGH-Urteile verleihen natürlich betroffenen Anlegern Rückenwind, um noch mit rechtlichen Mitteln ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen und auch durchzusetzen. In der Praxis ist allerdings dann doch jeder Einzelfall anders gelagert.

Zusätzlich sollte nämlich auch immer geprüft werden, ob ein betroffener Anleger unabhängig davon gesetzeskonform, er also "anleger- und anlagegerecht" beraten worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der Betroffene auch aus diesem Grund bereits Schadensersatzansprüche gegen den Berater.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob der Schadensersatzanspruch nicht bereits verjährt sein könnte. Gerade in den Fällen der "offenen Immobilienfonds und Immobiliendachfonds" ist hier eine genaue Prüfung unablässlich."

Fazit des BSZ eV:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Offene Immobilienfonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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