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Ehe und Steuern: Was gilt bei der Einkommensteuer?

(lifePR) (Utting, )
Während das Thema Güterstand im Ehealltag eher eine untergeordnete oder gar keine Rolle spielt, ist das Thema Ehe und Steuern allmonatlich für Sie relevant: Nämlich immer dann, wenn Sie auf Ihre monatliche Lohn- oder Gehaltsabrechnung einen Blick werfen. Das gilt umso mehr, je ungleicher Ihr Gehalt und das Gehalt Ihres Ehepartners ausfallen. Denn dann lohnt es sich, sich mit dem Thema Steuerklassen zu befassen.

Welche Steuerklassen gibt es?
Im Einkommensteuerrecht wird zwischen folgenden Steuerklassen unterschieden:
  • Steuerklasse 1: Ledige sowie Verwitwete (ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tod des Ehegatten)
  • Steuerklasse 2: Alleinerziehende mit mindestens einem kindergeldberechtigen Kind
  • Steuerklasse 3: Für Verheiratete (üblicherweise der Ehegatte mit höherem Verdienst). Die Steuerabzüge sind deutlich geringer, weil der Grundfreibetrag des Ehepartners in Höhe von 12.096 Euro (ab 1. Januar 2026: 12.348 Euro) dieser Person zugerechnet wird. Damit sinkt die Steuerlast erheblich und das monatliche Netto fällt deutlich höher aus. Bei dieser Steuerklasse ist die Abgabe einer Steuererklärung
  • Steuerklasse 4: Für Verheiratete – gilt automatisch ab der Hochzeit, wenn nichts anderes beim Finanzamt angegeben wird.
  • Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren: Für Verheiratete, Steueraufteilung anteilig nach Einkommen. Wählen Sie diese Steuerklasse, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
  • Steuerklasse 5: Verheiratete (üblicherweise der Ehepartner mit niedrigerem Einkommen). Das Netto ist deutlich niedriger als in Steuerklasse 4, da der Grundfreibetrag dem Ehepartner mit Steuerklasse 3 zugerechnet wird. Bei Steuerklasse 5 ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend.
  • Steuerklasse 6: Für Arbeitnehmer mit Nebenjob oberhalb der Minijob-Grenze (2026: 605 Euro monatlich). Da der Grundfreibetrag entfällt, sind die Steuerabzüge sehr hoch. Auch hier ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend.
Welche Steuerklassenkombination ist wann sinnvoll? Welche Fallstricke gibt es?
Wichtig ist zunächst zu wissen, dass die übers Jahr anfallende Einkommensteuer immer gleich hoch ist, unabhängig von Ihrer Wahl der Steuerklassen. Dennoch ist es sinnvoll, sich Gedanken zur Wahl der Steuerklassen zu machen, denn Sie zahlen andernfalls möglicherweise jeden Monat mehr Steuern als nötig. Und angesichts der Bearbeitungsdauer von teils mehreren Monaten verzichten Sie länger als nötig auf Kapital. Bei größeren Gehaltsunterschieden empfiehlt es sich, folgende Möglichkeiten zu prüfen:
  • Steuerklasse 3/5: Diese Kombination ist üblicherweise sinnvoll, wenn ein Ehegatte mindestens rund 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens erzielt. Am größten ist der Vorteil, wenn nur ein Ehegatte arbeitet. Generell spricht für diese Steuerklassenkombination, dass das monatliche gemeinsame Netto am größten ist. Je nach Gehaltsunterschied kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Der Fallstrick besteht allerdings darin, dass der geringer verdienende Ehepartner im Anspruchsfall geringere Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld erhält. Der Grund: Diese Zahlungen werden anhand des Nettogehalts Gut zu wissen: Sie können gezielt gegensteuern und beispielsweise bei sich abzeichnender Arbeitslosigkeit die Steuerklassen wechseln.
  • Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren: Bei dieser Kombination zahlen Sie und Ihr Ehepartner entsprechend dem Anteil Ihres jeweiligen Einkommens Lohnsteuer. Zu Nachzahlungen kommt es hier in der Regel nur, wenn sich Ihr Einkommen oder das Ihres Ehepartners verändert.
Gemeinsam oder getrennt veranlagen?

Neben der Wahl der Steuerklassen ist auch die Frage relevant, ob Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsam oder getrennt veranlagen sollten. Folgendes sollten Sie dabei beachten, um die optimale Entscheidung zu treffen:
  • Zusammenveranlagung: Aufgrund des sogenannten Ehegattensplittings lohnt sich die Zusammenveranlagung umso mehr, je größer der Einkommensunterschied ausfällt. Denn das gemeinsam erzielte Einkommen wird durch zwei geteilt, und auf diese Summe wird die Einkommensteuer berechnet. Dies lohnt sich aufgrund der Steuerprogression, bei der der Einkommensteuersatz umso höher ausfällt, je höher das Einkommen ist. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass alle Freibeträge wie zum Beispiel der Sparerpauschbetrag (1.000 Euro pro Person) von beiden Partnern genutzt werden können.
  • Getrennte Veranlagung/Einzelveranlagung: Bei dieser Variante geben Sie und Ihr Ehegatte jeweils getrennt die Steuererklärung ab. In folgenden Fällen empfiehlt es sich, die getrennte Veranlagung zu prüfen:
    - Sie haben für das Steuerjahr Lohnersatzleistungen erhalten.
    - Sie oder Ihr Ehegatte sind selbständig tätig.
    - Sie haben eine hohe Abfindung erhalten
    - Bei Gütertrennung (nicht zwingend vorgeschrieben).
    - Trennung/Scheidung.
    - Der geringe verdienende Ehegatte ist kirchensteuerpflichtig, der andere nicht. Bei getrennter Veranlagung zahlt nur das Kirchenmitglied, bei Zusammenveranlagung zahlt auch der konfessionslose Ehepartner.
    - Hohe Verluste bei einem Ehepartner.
    - Hohe Krankheitskosten eines Partners (steuerlich: außergewöhnliche Belastungen).
Gut zu wissen: Falls Sie ein Steuerprogramm wie etwa WISO Steuer, Smartsteuer oder Tax 2025 benutzen: Üblicherweise zeigen Ihnen diese automatisch in der Steuervorberechnung an, ob Sie mit einer anderen Steuerklassenkombination, der Getrennt- oder der Zusammenveranlagung besser fahren. Bei komplexeren Einkommenssituationen wie etwa unterschiedlicher sonstiger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünften und -verlusten empfiehlt sich dann mitunter eher die Kontaktaufnahme mit einem Steuerberaterbüro.

Biallo-Tipp: Anhand unseres Brutto-Netto-Rechners können Sie bequem die verschiedenen Steuerkonstellationen durchrechnen.

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