- Arbeitgeber angekündigt haben, Ihre Stelle abzubauen,
- der Aufhebungsvertrag kein vorzeitiges Ausscheiden vorsieht – die Kündigungsfristen also eingehalten werden – und
- die vereinbarte Abfindung nicht deutlich höher ausfällt als ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (gesetzliche Regelung).
Wichtig zu wissen: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, der die Kündigungsfristen umgeht. Die Agentur für Arbeit rechnet die Abfindung sonst auf das Arbeitslosengeld an, denn bis zum Ende der Kündigungsfrist hätte die Firma noch Gehalt bezahlen müssen.
Verwendete Quellen:
Interview mit Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel
Gesetzliche Grundlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html
https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++5828b334-6ec7-11ec-bbfb-001a4a160129
https://www.ihk.de/karlsruhe/fachthemen/recht/arbeitsrecht/mitarbeiter-einstellen-und-kuendigen/kuendigung-in-kleinbetrieben-2459270
Anspruch auf ALG und mögliche Sperrzeiten:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/das-muessen-sie-beachten/kuendigung-abfindung-freistellung
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Aufhebungsvertrag_und_Sperrzeit.html
Besteuerung von Abfindungen:
https://www.aktuell-verein.de/besteuerung-abfindung/
https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/abfindung-versteuern-wie-funktioniert-die-fuenftelregelung/25766094.html