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Zerrissen: Weihnachten mit getrennten Eltern

ARAG Experten über das Umgangsrecht am Fest der Liebe

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wenn Eltern sich trennen, sind die Kinder immer die Leidtragenden. Selbst bei Paaren, in denen Scheidungen friedlich über die Bühne gehen, bleibt für das Kind die zeitweilige Abwesenheit von Mutter oder Vater und der Verlust eines geborgenen Miteinanders im Alltag. Besonders stark greift dieses Gefühl zu Weihnachten, dem Fest der Liebe. Umso wichtiger ist es, dass Eltern gerade dann das Wohlergehen ihrer Töchter und Söhne in den Mittelpunkt stellen, ihre eigenen Belange außen vorlassen und eine Einigung über den Umgang finden, der den Kindern ein schönes Fest beschert. ARAG Experten geben Tipps, wie das gelingen kann.

Wie regelt das Gesetz das Umgangsrecht an Weihnachten und Silvester?
Das Gesetz bestimmt diesen Fall nicht so genau, wie es manche Eltern sich vielleicht wünschen würden, sondern es lässt einen gewissen Freiraum. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Eltern verpflichtet sind, faire Lösungen zum Wohle der Kinder zu finden. Dabei gilt, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, das Recht auf Umgang mit ihm an den Feiertagen hat. Ob das Heiligabend oder einer der Weihnachtstage ist und wie lange das Kind bleiben darf, ist der Familie überlassen. Sie muss dabei im Sinne des Nachwuchses handeln. Das Umgangsrecht besteht übrigens unabhängig davon, ob die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht haben oder nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist.

Was ist der Unterschied zwischen Sorge- und Umgangsrecht?
Das Gesetz sieht laut ARAG Experten vor, dass verheiratete Eltern zunächst automatisch das gemeinsame Sorgerecht haben. Dieses erlischt auch nicht bei einer Trennung oder Scheidung. Ein alleiniges Sorgerecht gibt es nur bei nicht verheirateten Eltern, die kein gemeinsames Sorgerecht beim Familiengericht beantragt haben, oder im Falle des Todes von Vater oder Mutter. Ansonsten kann das alleinige Sorgerecht nach einer Trennung einem Elternteil auf Antrag vom Familiengericht zugesprochen werden. Dafür muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen, wie beispielsweise umfangreiche gesundheitliche Einschränkungen bei einem Elternteil, ständige Konflikte oder mögliche Vernachlässigung. Trotzdem kann der andere auch im Fall des alleinigen Sorgerechts ein Umgangsrecht haben. Dies wird gesondert vom Gericht geklärt. Für die Feiertage bedeutet das: Liegt das Sorgerecht bei nur einem Elternteil und gibt es gleichzeitig ein Umgangsrecht, ist für gewöhnlich eine Umgangsvereinbarung geschlossen, die alle Fälle – auch die Feiertage – regelt, um ständige weitere Konflikte zu vermeiden.

Sorgerecht per E-Mail?
Das Sorgerecht kann nach Auskunft der ARAG Experten unter Umständen sogar per E-Mail ausgeübt werden. Denn zieht ein Elternteil nach der Trennung beispielsweise ins Ausland, bedeutet dies nicht automatisch, dass sein Sorgerecht ruht. In den Zeiten digitaler Kommunikation kann eine Mailadresse zur Ausübung des Sorgerechts ausreichen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 283 C 4126/25).

So gelingen friedliche Feiertage
Die ARAG Experten empfehlen vor allem, die Wünsche der Kinder zu berücksichtigen und die Absprachen sehr frühzeitig zu treffen. Denn nichts ist belastender für ein Kind, als wenn Weihnachten durch Konflikte der Eltern überschattet und kurz vorher noch erbittert gestritten wird. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Feiertage aufzuteilen: So kann das Kind Heiligabend hier und an den anderen Feiertagen dort sein. Oder man einigt sich darauf, dass es Weihnachten bei einem Elternteil und Silvester und Neujahr beim anderen ist. Das bietet sich vor allem an, wenn die Eltern weiter entfernt voneinander wohnen. In diesem Sinne könnte man auch die kompletten Weihnachtsferien halbieren. Das ist laut ARAG Experten besonders sinnvoll, wenn es um einen Weihnachtsurlaub geht. Um es ganz fair zu gestalten, könnten Eltern sich darauf einigen, diese Aufteilung dann von Jahr zu Jahr abzuwechseln, sodass jeder zu seinem Recht kommt.

Vereinbarung am besten für mehrere Jahre treffen?
Sind Eltern sich gar nicht mehr grün, kann die oben schon erwähnte Umgangsvereinbarung vom Familiengericht getroffen werden. Die gilt dann im Prinzip bis zur Volljährigkeit des Kindes. Besteht aber grundsätzlich ein Konsens, einvernehmliche Lösungen zu finden, raten die ARAG Experten von allzu langfristigen Vereinbarungen ab. Denn die Gegebenheiten verändern sich von Jahr zu Jahr – und damit auch die Wünsche des Kindes. So möchte zum Beispiel ein Teenager vielleicht über die Feiertage die Möglichkeit haben, seine Freunde zu sehen, während ein kleineres Kind meistens glücklich ist, die Zeit noch bei Oma und Opa zu verbringen. Die örtliche Situation kann sich verändern, die Urlaubssituation ebenso. Oder es kommen neue Partner und Patchwork-Familien ins Spiel. Flexibilität tut oft allen gut – einer der Gründe, warum das Gesetz keine Feiertagsregelungen trifft.

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