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Wenn die Kinder wieder bei den Eltern einziehen

ARAG Experten zur Generation Bumerang

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Generation Bumerang wird sie genannt: Erwachsene Kinder, die nach oft jahrelangem, unabhängigem Wohnen zurück zu den Eltern ziehen. Arbeitslosigkeit, astronomische Mietpreise, finanzielle Schwierigkeiten, eine Trennung vom Partner: Die meisten Eltern wollen helfen und gewähren ihren Nachkommen den längerfristigen Aufenthalt im ehemaligen Kinderzimmer. Der hat aber womöglich gravierende Auswirkungen auf den Alltag und das Wohlbefinden aller Beteiligten. Auch juristisch gibt es einige Fragen: Kann man ohne Weiteres die Kinder zurück ins Haus holen? Was ist, wenn der Partner mitkommt? Welche Bestimmungen gelten für Mietwohnungen? Die ARAG Experten klären auf.

Unglückliche Eltern
Obwohl die Vorstellung, dass die Kinder irgendwann wieder die elterliche Nähe suchen, gerade für Eltern pubertierender Jugendlicher beneidenswert klingen mag, bedeutet es in der Realität aber meistens eine Verschlechterung der elterlichen Lebensqualität. Wissenschaftler fanden heraus, dass Eltern eine kurze Trauerphase durchlaufen, wenn der Nachwuchs die elterliche Tür hinter sich zugezogen hat. Sie erleben jedoch unmittelbar danach oft ein wahres Revival, fangen an, eine Fremdsprache zu lernen oder suchen sich ganz neue Hobbys. Wird die neue Freiheit durch die Rückkehr der Sprösslinge ausgebremst oder sogar zunichte gemacht, sinkt das Wohlbefinden der Eltern deutlich.

Auch die Kinder selbst fühlen sich oft nicht wohl. Die Dienstleistungen von Hotel Mama werden zwar wieder in Anspruch genommen, aber bestimmte Freiheiten müssen wieder aufgegeben werden. Feste Abläufe im Haushalt, von denen sich der Nachwuchs freigekämpft hatte, verschaffen sich wieder Geltung. Da der Grund für den Wiedereinzug meist negativ behaftet ist, trägt der Stress zusätzlich zum häuslichen Unbehagen bei.

Lasst uns mal über Geld reden…
Ziehen erwachsene Kinder zurück zu ihren Eltern, fühlen die Eltern das womöglich auch im Geldbeutel. Das Phänomen der Bumerangkinder hat in den westlichen Ländern vor allem nach der Finanzkrise 2008 zugenommen. Rückkehrer sind oft finanziell kaum überlebensfähig. Trotz guter Ausbildung lässt sich kein Job finden, der für die Miete und das Leben in den Großstädten ausreicht. Sie sind also in vielen Fällen wieder auf das Einkommen der Eltern angewiesen. Doch wie klappt eine gerechte Aufteilung der Lebenskosten? Kann man Miete von den Kindern verlangen? Die Kinder mietfrei in der eigenen Immobilie wohnen zu lassen, ist natürlich grundsätzlich möglich. Lässt die finanzielle Situation der Eltern das nicht zu, raten ARAG Experten aber, klare Rahmenbedingungen zu schaffen – am besten schriftlich. Dazu gehört eine Auflistung der Rechte und Pflichten im Haushalt, ein Enddatum des Aufenthalts und eine Verteilung der finanziellen Mehrbelastung für die Eltern. Es bereitet außerdem die Rückkehrer darauf vor, im Leben durchzustarten. Vereinbaren Eltern mit ihren Rückkehrern eine ‚Miete‘, deckt diese oft mehr ab als die herkömmliche Warm- und Kaltmiete. Denn viele Eltern bieten ihren Kindern ja aus Nächstenliebe das Rundum-Sorglospaket mit Waschdienst, Internetzugang und vielem mehr an.

Kinder in der Mietwohnung
Grundsätzlich braucht ein Mieter die Erlaubnis des Vermieters, um die Wohnung oder Teile davon zur Untervermietung anzubieten. Das ist allerdings nicht der Fall, wenn es sich um die eigenen Kinder oder den Ehepartner handelt. Die Aufnahme solcher Gruppen gilt rechtlich nicht als Untervermietung, sondern als vertragsgemäße Nutzung und bedarf daher keiner Erlaubnis des Vermieters (Landgericht Potsdam, Az.: 4 S 96/12). Dieser Entscheidung liegt der im Gesetz verankerte besondere Schutz der Familie zugrunde. Das gilt allerdings nur, solange durch den Einzug des Kindes die Wohnung nicht überbelegt wird (Amtsgericht München, Az.: 415 C 3152/15). Und auch, wenn es den Eltern wichtig ist, die finanzielle Beteiligung des Kindes formell in einem Untermietvertrag festzuhalten, sollte die Erlaubnis des Vermieters zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages eingeholt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/ehe-und-familie/

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