Allein die unsichere Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Mitgliedskonto habe noch nicht zur Folge, dass der Kontoinhaber für von einem Dritten unter diesem Konto unbefugt abgegebenen Verkaufsangebote haften müsse. Zwischen den Streitparteien ist also gar kein Kaufvertrag zustande gekommen und die Schadenersatzforderung sind damit haltlos, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 289/09).
Wenn der Ehemann das Inventar verhökert
Allein die unsichere Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Mitgliedskonto habe noch nicht zur Folge, dass der Kontoinhaber für von einem Dritten unter diesem Konto unbefugt abgegebenen Verkaufsangebote haften müsse. Zwischen den Streitparteien ist also gar kein Kaufvertrag zustande gekommen und die Schadenersatzforderung sind damit haltlos, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 289/09).