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Vertrag muss Versprechungen nicht halten

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die spätere Klägerin hatte mit einer Versicherung einen Krankenversicherungsvertrag geschlossen. In dem Prospekt, den sie zuvor erhalten hatte, hieß es: "Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr." Bei Abschluss des Vertrages wurde in den AGB vereinbart, dass die Beitragsrückerstattung vom Versicherer jährlich festgelegt wird. Dabei werde entschieden, welche Tarife an der Rückerstattung teilnehmen und in welcher Höhe. Die Versicherte nahm ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch - dennoch wurde eine Beitragserstattung unter Berufung auf die Finanzkrise abgelehnt. Das wollte die Damen unter Bezugnahme auf den Prospekt nicht hinnehmen. Die Krankenversicherung verwies auf den Vertrag und weigerte sich zu zahlen. Letztendlich bekam die Krankenversicherung recht, denn der geschlossene Versicherungsvertrag regelte, dass die Beitragsrückerstattung von der entsprechenden Festlegung durch die Versicherung abhängig gemacht wird. Die Klägerin habe auch damit rechnen müssen, dass in den AGB Aussagen aus einem Werbeprospekt konkretisiert und auch abgeschwächt werden, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 261 C 25225/10).
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