Ein Autoverglaser vergütete Kunden gegen das Versprechen, für 12 Monate einen Werbeaufkleber auf ihrer Windschutzscheibe anzubringen, einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung. Gegenüber dem Kasko-Versicherer rechnete der Autoverglaser die an ihn abgetretenen Ansprüche aus der KfZ-Kaskoversicherung so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung von 150 Euro tatsächlich gezahlt. Gegen diese Praxis klagte eine Versicherung. Das OLG Köln beanstandete die Abrechnungspraxis als Betrug zu Lasten des Versicherers. Das Anbringen des eher kleinen Werbeaufklebers auf der Windschutzscheibe, dessen Verbleib über 12 Monate der Autoverglaser nicht einmal kontrollieren könne, kann keinesfalls eine gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150 Euro sein. Die vertragliche Konstruktion dient nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen, erläutern ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (OLG Köln, Az.: 6 U 93/12).
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