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Unkenntnis schützt nicht vor Rückzahlung

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wer aufgrund falscher Angaben beim Rentenversicherungsträger zuviel Rente bezieht, muss die Überzahlung zurückzahlen. Dies gilt laut ARAG Experten auch, wenn der Rentenbezieher von den unrichtigen Angaben gar nichts gewusst hat. Das musste auch eine 97-jährige Dame einsehen, die über Jahre hinweg zuviel Rente bezogen hatte nachdem ihr Sohn als Bevollmächtigter eine Witwenrente beantragt hatte, dabei aber verschwiegen hatte, dass seine Mutter bereits eine Unfallrente bezog. Als die Sache acht Jahre später aufflog, belief sich die Überzahlung auf insgesamt 35.000 Euro; mit Rücksicht auf das Alter der Dame verlangte der Rententräger aber nur 20.000 Euro zurück. Zuviel, befand die rüstige Seniorin und klagte, zumal sie von den Falschangaben ihres inzwischen verstorbenen Sohnes nichts gewusst hatte. Die Richter des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt wiesen die Klage der alten Dame allerdings zurück. Das Gericht zeigte sich überzeugt davon, dass der Sohn der Klägerin seinerzeit vorsätzlich falsche Angaben gemacht hatte, um ihr so den Bezug einer höheren Rente zu ermöglichen. Dieses Fehlverhalten muss sich die Klägerin anrechnen lassen, auch wenn sie möglicherweise selber keine Kenntnis davon hatte, da der Sohn von ihr bevollmächtigt war, erläutern die ARAG Experten (LSG Sachsen-Anhalt, Az.: L 3 R 28/08).

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