Dem seit 1978 beschäftigten Kläger wurde im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31.01.2006 gekündigt. Im Januar 2006 kündigte er dann sein ohnedies am 31.01.2006 endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30.01.2006. Damit wollte er verhindern, dass er aufgrund einer am 01.02.2006 wirksam werdenden Gesetzesänderung nur noch für höchstens zwölf Monate Arbeitslosengeld gegenüber früheren 26 Monaten erhält. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger zwar Arbeitslosengeld für 26 Monate, stellte jedoch den Eintritt einer Sperrzeit fest und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab. Das BSG hat die Entscheidung der Arbeitsagentur bestätigt. Dem Kläger habe für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Kündigung kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Für Fälle der Vorverlagerung eines ohnedies endenden Beschäftigungsverhältnisses gibt es eine gesetzliche Regelung. Danach verkürzt sich die Sperrzeit von zwölf auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung ohne Sperrzeit geendet hätte, erklären ARAG Experten. Entsprechend dieser Regelung ist die Beklagte verfahren, so dass dem Kläger keine weiteren Zahlungen zustanden (BSG, Az.: B 7 AL 33/09 R).
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