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Schadenersatz

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wird bei einer Stellenausschreibung gegen das Verbot der Ungleichbehandlung verstoßen, kann der erfolglose Bewerber den hierdurch entstandenen Schaden vom Arbeitgeber verlangen. Daneben kann nach einem Verstoß eine angemessene Entschädigung verlangt werden. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Beweis darüber führen, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt oder, dass eine Ungleichbehandlung von Bewerbern gerechtfertigt war. Der übergangene Bewerber kann sich zunächst darauf beschränken, Indizien für einen Verstoß gegen das AGG vorzutragen, so die ARAG Experten. Im Allgemeinen reicht hierfür aus, dass der Text der Stellenanzeige vorgelegt wird. Zurzeit ist ein von der Antidiskriminierungsstelle, der staatlichen Stelle zur Durchsetzung der Antidiskriminierung, aus der Taufe gehobenes Pilotprojekt im Gespräch. Ab Herbst dieses Jahres testen mehrere deutsche Unternehmen gemeinsam mit dem Bundesfamilienministerium das anonyme Bewerbungsverfahren. Angaben wie Name, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Familienstand erhält der Arbeitgeber nicht. Das Bewerbungsfoto fehlt bei der anonymisierten Bewerbung ebenfalls. Ziel dieses Pilotprojektes ist es, Bewerber vorurteilsfrei und nur nach ihrer fachlichen Qualifikation zu bewerten.
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