Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 368693

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Rechtsirrtümer von Autofahrern

(lifePR) (Düsseldorf, )
Das Handyklingeln während der Fahrt wegdrücken gilt nicht als Telefonieren am Steuer. Der Parkscheinautomat ist kaputt, also darf man einfach so dort parken. In diesen Situationen rund ums Thema Autofahren, glaubt man zu wissen, was stimmt - und tatsächlich ist alles doch ganz anders. Die ARAG Experten decken einige hartnäckige Irrtümer auf.

Motorräder dürfen rechts am Stau vorbeifahren.

Keiner steht gerne im Stau - auch Motorradfahrer nicht. Rechts an den stehenden Autos vorbeifahren dürfen sie aber trotzdem nicht. Denn rechtlich ist klar: Das Rechtsüberholen - auch beim Durchschlängen - ist unzulässig und kann als Verstoß gegen die StVO mit einem Bußgeld und bis zu 3 Punkten in Flensburg geahndet werden. Kommt es zum Unfall, rechnen die Gerichte dem Fahrer außerdem ein Mitverschulden an. Auch das Ausweichen auf den Seitenstreifen ist nicht zulässig. Der gilt nämlich laut StVO nicht als Fahrbahn und darf deshalb nicht zum Fahren benutzt werden. Links überholen dürfen Motorradfahrer zwar grundsätzlich, aber nur innerhalb der Fahrbahnmarkierung - und das dürfte oft am fehlenden Platz scheitern. Anders sieht die Lage nach der StVO für Mofa- und Radfahrer aus: Sie dürfen einen Stau oder wartende Fahrzeuge an der Ampel vorsichtig rechts überholen (OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss (OWi) 151/90).

Den Handyanruf wegzudrücken, ist erlaubt.

Schon das Wegdrücken eines ankommenden Anrufs auf dem Handy während der Fahrt gilt als Benutzung des Geräts und zieht ein Bußgeld nach sich. Das entschied unlängst das Oberlandesgericht Köln und verhängte gegen den Autofahrer eine Geldbuße von 50 Euro. Denn beim Abweisen des Anrufs wird das Handy ebenso benutzt wie beim Beenden einer Gesprächsverbindung oder beim Ein- und Ausschalten. Ob und aus welchen Gründen die Telefonverbindung scheitert, sei dabei unerheblich, so die Richter (OLG Köln, Az.: III-1 RBs 39/12).

Vor dem Überholen darf keine (Licht-) Hupe benutzt werden

Das gilt nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Außerhalb der Städte - so die StVO - darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen (sprich: Hupe oder Lichthupe) angekündigt werden. Allerdings dürfen entgegenkommende Fahrzeuge durch das Fernlicht nicht geblendet werden. Und: Mehrmaliges Aufblenden oder zu dichtes Auffahren stellt eine Nötigung des Vorausfahrenden dar.

An defekten Parkautomaten kann einfach so geparkt werden

Gibt es in der gleichen Parkzone noch weitere (funktionsfähige) Parkscheinautomaten, muss der Autofahrer dort einen Parkschein ziehen. Ist das nicht der Fall oder sind auch die anderen Automaten ausgefallen, schreibt die StVO vor, dass eine Parkscheibe zu verwenden ist. Geparkt werden darf dann aber maximal bis zu der auf dem Automaten angegeben Höchstparkdauer! Übrigens: Ist mal kein passendes Kleingeld zur Hand oder nimmt der Automat ein bestimmtes Geldstück nicht an, muss man sich andere Münzen besorgen. Denn es ist Sache des Autofahrers - so das Oberlandesgericht Hamm -, so viele Versuche mit unterschiedlichen Münzen zu machen, bis ein Parkschein produziert wird (OLG Hamm, Az.: 3 Ss OWi 576/05).

Laute Musik im Auto geht nur den Fahrer etwas an.

Dass man im Auto die Musik so laut aufdrehen darf, wie man will, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Denn laut StVO trifft den Fahrzeugführer die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Und eine solche Beeinträchtigung liegt spätestens dann vor, wenn der Fahrer ein Martinshorn überhört und den Einsatzwagen behindert - egal, ob die laute Musik aus der Anlage kommt oder Kopfhörer benutzt werden. In diesem Fall begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit, die vom Gesetz mit einem Bußgeld von 20 Euro bestraft wird.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.