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Plagiate sind kein Kavaliersdelikt

(lifePR) (Düsseldorf, )
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- Unterlassungsanspruch auch ohne Verschulden
- Einkäufer von Markenware muss Echtheit prüfen
- Käufer von Plagiaten kann Lieferung echten Ware verlangen

Laut Duden bezeichnet der Begriff Plagiat das unrechtmäßige Nachahmen des Werkes eines anderen. Wer Plagiate in Umlauf bringt, beschädigt nicht nur sein Image und seinen guten Ruf: Der Handel mit Plagiaten bekannter Produkte verstößt auch gegen das Markenrecht. Meist handelt es sich dabei um Markenpiraterie, also das Anbringen von Etiketten an minderwertiger Kleidung, um eine höherwertige Designermarke vorzutäuschen. Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der die Marke unberechtigt verwendet, neben einem Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, warnen ARAG Experten.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden in aller Regel außergerichtlich durch eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht. Gibt der Markenrechtsverletzer allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche auch gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder Urteil geltend gemacht werden.

Unterlassungsanspruch
Beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers nicht an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt.

Schadensersatz
Der Anspruch auf Schadensersatz setzt hingegen ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus. Im Zweifel trifft den Verkäufer jedoch ein Fahrlässigkeitsrisiko, denn dieser hat laut ARAG Experten als gewerblicher Einkäufer von Markenware regelmäßig deren Echtheit zu prüfen.

Private Verkäufer
Auch private Verkäufer laufen Gefahr beim Anbieten von Plagiaten im Internet wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, denn auch bei privaten Verkäufern kann von einer Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden, wenn die Verkaufstätigkeit einen gewissen Umfang erreicht hat. Dabei kommt es jedoch auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an.

Käufer
Der Käufer gefälschter Ware kann vom Verkäufer die Lieferung der tatsächlich geschuldeten Ware verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung geltend machen. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste oder hätte wissen können, hat der Käufer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz, so ARAG Experten.

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