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Per Rechtsweg zum Wunschstudium

ARAG Experten sagen, wie Schulangänger zum ersehnten Studienplatz kommen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Insbesondere an beliebten Universitäten gibt es für viele Studiengänge jedes Jahr mehr Bewerber als Studienplätze. Und das, obwohl nach dem Grundgesetz (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1) jeder Deutsche das Recht hat, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei auszuwählen. In dieses Recht wird eingegriffen, wenn Universitäten die Anzahl der Studienplätze beschränken und besonders gute Abiturnoten fordern. Den sogenannten Numerus Clausus benötigen Schulabgänger, um zu beliebten Studiengängen wie z.B. Medizin oder Pharmazie zugelassen zu werden. Komplizierte Bewerbungsverfahren bei der „Stiftung für Hochschulzulassung“ (SfH) – der früheren ZVS – oder der Hochschule selbst und teilweise lange Wartezeiten auf den gewünschten Studienplatz machen den angehenden Studenten das Leben schwer. Immer mehr Studenten versuchen den begehrten Ausbildungsplatz jetzt per Klage zu erzwingen. ARAG Experten nennen die Fakten.

Kapazität der Hochschulen
Der Eingriff in das Grundrecht wird von den Hochschulen mit der beschränkten Kapazität an Studienplätzen begründet, wobei auf die Funktionsfähigkeit der Hochschule und das Ausbildungsbedürfnis der bereits zugelassenen Studenten hingewiesen wird. Die Hochschulen errechnen für jedes Studienjahr die Studienplatzkapazität unter Berücksichtigung der Anzahl der Professoren, Mitarbeiter, finanziellen Mittel etc. und setzen diese in einer Satzung oder Verordnung fest.

Außerkapazitäre Zulassung
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Numerus Clausus nur dann gerechtfertigt ist, wenn die vorhandenen Studienplatzkapazitäten an den Universitäten vollständig genutzt werden. Hier liegt laut ARAG Experten der Knackpunkt einer Studienplatzklage: Mit der Behauptung, die Universität habe ihre Kapazität falsch berechnet oder nicht vollständig ausgereizt, wird die Vergabe von einem Studienplatz außerhalb der vorhandenen Kapazität beantragt.

Gerichtliche Geltendmachung
Der Verfahrensablauf bei einem Zulassungsstreit ist in etwa wie folgt:

• Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Hochschule
• (meist) ablehnender Bescheid der Hochschule
• Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht
• Stellungnahme der Hochschule (Vorlage der Unterlagen zur Berechnung der Kapazität)
• Stellungnahme des Antragstellers (greift z.B. die Berechnungsgrundlagen und das Ergebnis der Kapazitätsberechnung an)
• Entscheidung des Gerichts durch Beschluss
• ggf. Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Verfahren von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann.

Der passende Rechtsanwalt
Auch wenn kein Anwaltszwang vor dem Verwaltungsgericht besteht, ist eine Studienplatzklage nach Maßgabe der ARAG Experten meist zu komplex, als dass man sie ohne einen auf das Hochschulrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgreich durchführen könnte. Zudem sind die unterschiedlichen Rechtsmittel sowie Frist- und Formvorschriften der Universitäten in den einzelnen Bundesländern zu beachten. Das Honorar der Rechtsanwälte richtet sich meist danach, an wie vielen Hochschulen eine Zulassung in dieser Art und Weise versucht werden soll. Es gibt Kanzleien, die für ein Honorar zwischen 2.000 und 3.000 Euro ein Studienplatzverfahren an etwa 5 bis 10 Hochschulen für den Student in spe durchführen. Interessenten sollten auf jeden Fall vor Mandatserteilung mit dem Rechtsanwalt eine genaue Vergütung vereinbaren und sich über eventuell zusätzlich anfallende Kosten aufklären lassen.

Losglück braucht man auch
Selbst wenn man auf dem gerichtlichen Weg erreicht hat, dass die Wunsch-Universität zusätzliche Studienplätze außerhalb der Kapazität vergeben muss, sollte man sich nicht zu früh freuen, mahnen die ARAG Experten. Meist übersteigt die Anzahl der außerkapazitären Antragsteller die Anzahl der zusätzlich zu vergebenden Studienplätze. In diesen Fällen entscheidet häufig das Losglück, und das kann auch der gewiefteste Rechtsanwalt nicht erzwingen.

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