Das Landgericht Frankenthal hat laut ARAG Experten entschieden, dass ein Autofahrer trotz Vorfahrt den überwiegenden Teil des Schadens selbst tragen muss, wenn er viel zu schnell gefahren ist. Im entschiedenen Fall fuhr der Fahrer auf einer Landstraße mit bis zu 131 Stundenkilometern (km/h). Erlaubt waren allerdings nur 70 km/h. An einer Einmündung kollidierte der Raser mit einem einbiegenden Fahrzeug. Zwar hatte er grundsätzlich Vorfahrt, nach Auffassung des Gerichts wog die fast doppelte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit jedoch so schwer, dass sie den Vorfahrtsverstoß des anderen Fahrers weitgehend überlagerte. Da ein Wartender nicht mit einer derart hohen Geschwindigkeit rechnen müsse, wurde die Haftung des Einbiegenden auf 20 Prozent begrenzt, während der Vorfahrtsberechtigte 80 Prozent des Schadens selbst tragen muss (Az.: 4 O 221/23).
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