Die gesetzlich geregelte Mindestbreite für Treppen in Mehrfamilienhäusern beträgt einen Meter. Ein 88-Jährige bewohnt beispielsweise gemeinsam mit seiner 80-jährigen Ehefrau eine Wohnung im Zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung im Alter weiter nutzen zu können, ließ der Kläger - ohne vorherige Absprache mit dem Bauamt - im Treppenhaus einen Sitztreppenlift einbauen. Das Bauamt stellte fest, dass durch den Einbau des Treppenliftes die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite der Treppe von einem Meter um mehrere Zentimeter unterschritten wurde. Dem Kläger wurde deshalb aufgegeben, den Lift wieder abzubauen. Dies auch zu Recht. Die zwingenden gesetzlichen Anforderungen an die Mindestbreite von Treppen, die als Fluchtweg genutzt würden, dürfen aufgrund brandschutzrechtlicher Erwägungen nicht unterschritten werden, erläutern ARAG Experten (VG Gelsenkirchen, Az.: 5 K 2704/12).
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