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Mietwohnungen: Kann man erben, muss man aber nicht

(lifePR) (Düsseldorf, )
Nach dem Tod eines Verwandten sehen sich Angehörige und Erben mit allerlei Entscheidungen konfrontiert. Insbesondere wenn der Verstorbene Mieter einer Wohnung war, ergeben sich daraus für die Hinterbliebenen bestimmte Rechte - aber auch Pflichten. Welche mietrechtlichen Bestimmungen hier gelten, wie und an wen eine Mietwohnung vererbt werden kann und wer den Mietvertrag des Verstorbenen übernimmt, erfahren Sie von den ARAG Experten.

Eintrittsrecht über allem

Stirbt der Mieter einer Wohnung, geht das bestehende Mietverhältnis zunächst automatisch an denjenigen über, der mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Hier bestimmt das so genannte Eintrittsrecht, dass allen diesen Personen, etwa Ehepartnern, Familienangehörigen aber auch Kindern, die Möglichkeit gegeben wird, den Mietvertrag weiterzuführen und in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben. Gegen diesen Anspruch treten auch die Erben, sollte es sich dabei nicht um die Eintrittsberechtigten handeln, zurück. Beschliessen die Eintrittsberechtigten allerdings den Mietvertrag nicht weiterführen zu wollen, können sie innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Geerbt und gemietet?

Gibt es keine Eintrittsberechtigten, geht das Mietverhältnis an die Erben über. Auch diese können den Vertrag innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, für die mit der Wohnung verbundenen Pflichten und Kosten sind allerdings trotzdem die Erben verantwortlich. Treten diese das Erbe auch an, müssen sie für mögliche Schönheitsreparaturen, Räumungskosten oder fällige Mietzahlungen aufkommen. Vor Verpflichtungen dieser Art schützt nur das Ausschlagen des Erbes, was aber zur Folge hat, dass kein einziger Gegenstand mehr aus der Wohnung des Verstorbenen entfernt werden darf. Der eigentliche Erbe hat dann also nicht mehr das Recht, persönliche Erinnerungsstücke wie Opas geliebten Fernsehsessel mit nach Hause zu nehmen. Ob das Erbe ausgeschlagen wird oder nicht, sollte also gründlich überdacht werden.

Schutz als Falle

Das Eintrittsrecht, das zum Schutz der Angehörigen des Mieters dient - diese sollen in ihrem "Zuhause" bleiben können - kann aber auch zur ungeliebten Falle werden, wenn die Berechtigten den Vertrag nicht übernehmen wollen und die einmonatige Mitteilungsfrist nicht einhalten. Auch die Erben des Mieters können mit den aus dem Mietverhältnis sich ergebenden Verpflichtungen überfordert sein. Im Fall des Falles empfiehlt es sich also dringend, die Situation genau zu überdenken und mögliche Pflichten und Rechte gegeneinander abzuwägen.
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