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Mehr Rechte für ledige Väter

(lifePR) (Düsseldorf, )
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem heute veröffentlichten Urteil das Sorgerecht lediger Väter erheblich gestärkt (Az.: 1 BvR 420/09). Mütter können ab sofort ihr alleiniges Sorgerecht nicht mehr durchsetzen, wenn ein Familiengericht feststellt, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. ARAG Experten erläutern die Sachlage.+

Dieses Urteil kommt nicht überraschend. Das Bundesjustizministerium arbeitet bereits seit längerer Zeit an einer Reform, um die Rechte unverheirateter Väter zu stärken.

Nach der derzeitigen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat die Mutter bei unverheirateten Paaren das alleinige Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht kann gegenüber dem Jugendamt formlos erklärt werden, wozu aber die Zustimmung der Mutter notwendig ist. Dadurch kann die Mutter ein gemeinsames Sorgerecht verhindern, auch wenn es eigentlich dem Wohle des Kindes dienen würde. Diese gesetzliche Regelung hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg bereits im Jahre 2009 gerügt und als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewertet.

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Es bleibt aber dabei, dass das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind nach der Geburt zunächst allein bei der Mutter liegt. Zum Sorgerecht gehören z.B. die Entscheidung über die Schullaufbahn des Kindes, die Art und Weise der medizinischen Behandlung im Krankheitsfall und Recht zu bestimmen, wo das Kind lebt (Aufenthaltbestimmungsrecht).
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