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Kinder im Straßenverkehr

(lifePR) (Düsseldorf, )
ARAG Experten informieren in einer dreiteiligen Serie über Kinder im Rechtsalltag. Dieser zweite Teil beschäftigt sich mit dem Thema Haftung und Verantwortung von Minderjährigen im zivilrechtlichen Bereich, insbesondere im Straßenverkehr. Schon früh stellt sich nämlich die Frage nach der Verantwortung von Kindern und Jugendlichen für ihr Tunund das hat besondere Bedeutung im Straßenverkehr. Die Verantwortung, aus Kindern und Jugendlichen keine Verkehrsrowdys zu machen, liegt eindeutig bei den Eltern. Sie sollten insbesondere im Beisein ihrer Kinder mit gutem Beispiel voran gehen und klare Grenzen setzen.

Wer haftet?

Hierbei gilt in Abwandlung des Baustellenschildes der Grundsatz: "Eltern haften nicht immer für ihre Kinder". ARAG Experten weisen darauf hin, dass Eltern nur dann für ihre Kinder haften, wenn ihnen eine persönliche Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Jüngere Kinder setzen höhere Anforderungen an die Aufsicht, da ihnen die Gefahren noch nicht geläufig sind und ihr Verhalten oft wenig berechenbar ist.

So muss beispielsweise der Nachbar den Kratzer am eigenen Auto entschädigungslos hinnehmen, wenn die 5-jährige Julia nach vorherigem Fahrunterricht und längerem Vertrautsein mit dem Fahrrad unter den Augen der Mutter die Gewalt über das Zweirad verliert. Julia haftet nicht, da sie erst fünf Jahre ist und die Eltern haften nicht, da ihnen und dem Kind zuzubilligen ist, dass es unter ihrer Anleitung alleine fahren lernt. Die Aufsichtspflicht ist hier nicht verletzt. (LG Düsseldorf, VersR 1994, 484/LG Nürnberg-Fürth, 2 S 5891/94). Dagegen bejahte das Landgericht Lüneburg eine Verletzung der Aufsichtspflicht in folgendem Fall: Die vierjährige Tochter spielte allein auf der öffentlichen Straße vor dem Grundstück der Eltern und zerkratzte mit einem Stein ein Auto. Das Landgericht sah hier aufgrund des Kindesalters eine umfangreiche Beaufsichtigung als geboten an und hielt einen ständigen Blickkontakt zu dem Kind - allenfalls für jeweils fünf Minuten unterbrochen - für nicht ausreichend. (LG Lüneburg vom 09.01.1997, 4 S 237/96).

Begann die eigene Haftung des Kindes früher noch bei sieben Jahren, wenn es die erforderliche Einsichtsfähigkeit hat, wurde die Grenze für den Straßenverkehr in 2002 auf zehn Jahre - soweit kein vorsätzliches Verhalten vorliegt - heraufgesetzt. Zu beachten ist aber, dass die Gesetzesänderung nur für fahrende, nicht aber für stehende Fahrzeuge gilt, da Kinder hier - im Gegensatz zum fließenden Verkehr - keinen speziellen Gefahren ausgesetzt sind. Daher können Kinder im Alter von sieben bis zu zehn Jahren haftbar gemacht werden, wenn sie parkende Autos beschädigen. (BGH VI ZR 335/03 und 365/03 vom 30.11.2004).

Gefährdungshaftung

Ferner wurde im Jahr 2002 die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern nach dem Straßenverkehrsgesetz erweitert. Begrenzt wird sie nur noch durch "höhere Gewalt", nicht wie früher durch Vorliegen eines "unabwendbaren Ereignisses". Insgesamt werden also heutzutage insbesondere kindliche Unfallopfer stärker als früher geschützt. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass 7 bis 9-jährige außerhalb des fließenden Straßenverkehrs bei Vorliegen der erforderlichen Einsichtsfähigkeit grundsätzlich verantwortlich sind. Sie verweisen dabei auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen, in der ein 7 jähriger Junge zusammen mit einem 9-jährigen Jungen mit dem Feuer gespielt und einen Brand verursacht hat. Hierfür wurde er voll als verantwortlich angesehen (VG Aachen, NJW 2000, 164). Dasselbe wurde für einen 7-jährigen, der trotz Warnung einem Spielkameraden mit der Schleuder ein Auge ausschießt, entschieden (BGH, VersR 54, 118).

Kinder im Rechtsalltag - Aus relevanten Gesetzen: § 828 BGB:

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Kinder im Rechtsalltag - Urteile:

Nähert sich ein 7-jähriges Kind auf dem Weg zur Schule erkennbar dem Straßenrand und tritt dann plötzlich auf die Straße, muss ein mit 50 km/h herannahender Autofahrer, der es anfährt, für den Schaden aufkommen. Allein das Auftauchen von Kindern am Straßenrand bedeutet "Fuß vom Gas" (OLG Frankfurt, DAR 2001, 217).

Ein Neunjähriger muss die Kosten für den Feuerwehreinsatz übernehmen: Das Kind hatte vor einer Scheune einen Strohhalm angezündet, der zu Boden fiel, so dass der Schuppen in Brand geraten ist. Der Junge musste die Feuerwehrkosten in Höhe von etwa 20.000 Euro übernehmen. Das Verwaltungsgericht Koblenz bejahte die Einsichtsfähigkeit in die Gefährlichkeit seines Handelns. (VerwG Koblenz vom 24.03.2004, 2 K 2208/03)

Eltern haften für einen von einem Vierjährigen ausgelösten Brand: Das Spiel eines Vierjährigen führte zu einer Haftung der Eltern auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Der von dem Kind ausgelöste Brand hatte auch die Nachbarwohnung beschädigt. Eine häufige Besucherin der Mutter erklärte, dass es in der Wohnung Streichhölzer gab. In diesem Fall - so das Gericht - spreche die Beweisvermutung gegen die Eltern. Der Gegenbeweis sei nicht gelungen. ( LG München, 4 O 4585/03).

Haftung von zwei Neunjährigen für Schaden am geparkten Auto: Ein Neunjähriger lieferte sich mit seinem Bruder auf einer öffentlichen Straße ein Rennen auf Kickboards. Als der Junge stürzte, prallte das Kickboard gegen ein parkendes Auto. Das Landgericht Trier bejahte in der Berufung die Haftung und wies darauf hin, dass die besondere Schutzvorschrift für Kinder nur im fließenden Verkehr gelten kann. (LG Trier vom 28.10.2003 - 1 S 104/03)
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