Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, welches bestätigte, dass ein Insektenstich während des Pendelns mit dem Fahrrad grundsätzlich als Dienstunfall anerkannt werden kann. Entscheidend ist, dass der Weg überwiegend dienstlich veranlasst ist. Auch wenn ein Beamter im vorliegenden Fall regelmäßig die 20 Kilometer lange Strecke zur Arbeit mit dem Fahrrad fuhr und dabei zugleich seine Fitness fördern wollte, bleibt der Zusammenhang mit dem Dienstweg bestehen. Das Gericht stellte klar, dass durch das Pendeln mit dem Rad kein ungewöhnlich erhöhtes Risiko entsteht, da Insektenstiche zu den allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs zählen. Ein Ausweichen vor Insekten ist im Verkehr praktisch nicht möglich, und selbst Schutzmaßnahmen wie Kleidung bieten keine vollständige Sicherheit. Daher fällt ein solcher Vorfall in den Bereich der Risiken, die dem Dienstherrn zuzurechnen sind (Az.: 1 A868/22).
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