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Gesetzgeber bessert Unterhaltsrecht nach

(lifePR) (Düsseldorf, )
Mit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 wurde auch der nacheheliche Ehegattenunterhalt neu geregelt. Es galt nun das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, wo es nach altem Recht oft hieß "einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin." Damit wollte der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht an die gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse anpassen, die sich in gestiegenen Scheidungszahlen, der vermehrten Gründung von Zweitfamilien und einem geänderten Rollenverteilung innerhalb der Ehe äußern. Auch wenn langjährige Ehen geschieden wurden, sah das neue Unterhaltsrecht deshalb die Möglichkeit vor, den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau zeitlich zu begrenzen oder herabzusetzen, erläutern ARAG Experten den § 1578b BGB.

Befristung des nachehelichen Unterhalts

Das hatte mitunter dramatische Folgen. Die Gerichte begrenzten nämlich selbst bei Ehen, die lange vor der Reform geschlossen wurden, den Unterhalt entsprechend der gesetzlichen Regelung oftmals automatisch auf wenige Jahre. Ehefrauen, die - dem klassischen Rollenbild der Hausfrauenehe folgend und im Vertrauen auf die alte Gesetzeslage - ihren Beruf aufgegeben und sich um Kinder und Haushalt gekümmert hatten, während der Mann Karriere machte, standen nach kurzer Zeit finanziell vor dem Nichts. Das empfanden nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Familienrichter zunehmend als ungerecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte deshalb im Oktober 2010, dass eine Befristung des nachehelichen Unterhalts unzulässig sein kann, wenn sie im Hinblick auf die vor allem bei langjährigen Ehen gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erscheint (Az.: XII ZR 202/08).

Neuregelung kommt

Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert: Am 13. Dezember 2012 wurde vom Bundestag ein Gesetz verabschiedet, mit dem § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB angepasst wurde. Künftig wird danach vom Familiengericht auch die Ehedauer zu berücksichtigen sein, wenn es um die Frage geht, inwieweit ein Unterhaltsanspruch der Ex-Frau herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann. Die Neuregelung sollen laut ARAG Experten zum 1. März 2013 in Kraft treten.
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