Auf der Suche nach einem Geschenk für eine Freundin hatte sich eine Frau in der Bilderabteilung eines Möbelgeschäfts umgesehen. Aus der obersten Reihe eines Regals mit gerahmten Glasbildern wollte sie ein kleines Bild herausziehen. Mit der ersten, leichten Berührung löste sie jedoch eine Art Domino-Effekt aus: Kleine Bilder von oben und große Bilder aus der mittleren Reihe stürzten auf sie nieder. Eine Verkäuferin und eine andere Kundin fanden die Frau, auf dem Rücken liegend, bedeckt mit Bildern. Die Unglückliche erlitt einen Wirbelbruch, der operiert werden musste. Es folgten zwei Wochen Klinikaufenthalt, drei Wochen in der Rehaklinik und anhaltende Schmerzen über ein Jahr lang. Von der Inhaberin des Möbelgeschäfts forderte die Verletzte Schmerzensgeld. Diese wies jede Verantwortung von sich: Die Kundin hätte das Verkaufspersonal um Hilfe bitten sollen, statt sich an den unten stehenden Bildern hochzuziehen. Für das zuständige Landgericht (LG) stand dagegen nach den Zeugenaussagen fest, dass das Regal mit schweren Bildern nicht korrekt gefüllt war. Nur so sei es zu erklären, dass schon das Anfassen eines Bildes eine Lawine auslöste und zahlreiche Bilder auf einmal auf die Kundin kippten. Verkaufsflächen müssen laut ARAG Experten für Kunden gefahrlos sein (LG Konstanz, Az.: 6 O 197/12 B).
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