Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund eines Fahrradunfalls, die zu einer langfristigen Sportunfähigkeit führen, erlauben laut ARAG die außerordentliche Kündigung eines Fitnessvertrages. Im zugrunde liegenden Fall unterschrieb eine Frau am 31.05.2010 einen Vertrag bei einem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Am 03.08.2010 zog sich die Münchnerin bei einem Fahrradsturz eine Verletzung des rechten Ellenbogens zu. Der Vertrag wurde zuerst bis 31.12.2010 ruhend gestellt. Von Januar bis März 2011 besuchte die Münchnerin das Fitnessstudio mehrmals. Am 12.04.2011 kündigte sie den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund unter Vorlage zweier ärztlicher Atteste, die bescheinigten, dass sie aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht am Fitnessprogramm teilnehmen und dass sie aus medizinischen Gründen das Fitnessstudio nicht mehr besuchen könnte. Das Fitnessstudio wies die Kündigung zurück und verlangt die restlichen Beiträge. Das Amtsgericht München gab der Frau Recht und bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrags. Das Gericht sah den wichtigen Grund, der die beklagte Münchnerin zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, in den schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls vom August 2010. Die Beklagte muss sich laut Gericht auch nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die mögliche Inanspruchnahme der Wellnessangebote des Studios verweisen lassen. Ein Fitnessstudiovertrag werde nämlich in der Regel geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und Muskulatur und Fitness zu trainieren, erläutern RAG Experten die Entscheidung (AG München, Az.: 113 C 27180/11).
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