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Feiertag für Zuspätkommer

ARAG Experten über die Konsequenzen bei Unpünktlichkeit und Verspätung

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der 30. Juli ist ein besonderer Tag für all diejenigen, die unpünktlich sind. Es ist der Zupätkommtag. Anlässlich dieses 2006 von einem Blogger initiierten inoffiziellen Gedenktages erklären die ARAG Experten, wann unpünktlichen Arbeitnehmern echte Sanktionen für ihr Zupätkomen drohen können.

Streik & schlechtes Wetter: Was passiert, wenn man zu spät kommt?

Wenn Lokführer streiken, passiert es immer wieder, dass Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit erscheinen. Auch widrige Wetterlagen können Pendlern das Leben schwer machen. Wenn umgestürzte Bäume oder Überschwemmungen es unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, spricht man arbeitsrechtlich von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehendem Wegerisiko. Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht - der Arbeitnehmer aber genausowenig! Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht; der Entgeltanspruch aber auch. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.

Mit welchen Sanktionen müssen Arbeitnehmer bei Verspätung rechnen?

Wer zum Beispiel aufgrund eines Streiks der Lokführer zu spät am Arbeitsplatz erscheint, kann aufatmen: Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt diese Situation salopp 'Allgemeines oder objektives Leistungshindernis'. Das heißt, sofern es dem Arbeitnehmer objektiv unmöglich ist, zur Arbeit zu gelangen, muss er keine Abmahnung oder Kündigung fürchten. ARAG Experten räumen jedoch ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei angekündigten Arbeitsniederlegungen oder schlechtem Wetter das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es beispielsweise bei Warnstreiks im öffentlichen Personennahverkehr erkennbar darauf ankommen lässt, ob es zu erheblichen Verspätungen kommt oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.

Muss man verpasste Arbeitszeit nacharbeiten?

Die Pflicht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen, hängt entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter etwa, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.

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