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Fahrlässiger Diebstahl des Wohnungsschlüssels

(lifePR) (Düsseldorf, )
Schließt eine Hausratsversicherung den Versicherungsschutz bei Einbruchsdiebstahl im Fall eines fahrlässig ermöglichten Diebstahls des Wohnungsschlüssels aus, kann eine Versicherungsnehmerin, die ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel unbeaufsichtigt im Fahrradkorb lässt, keine Entschädigung verlangen, wenn die Tasche gestohlen und mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus der Wohnung entwendet werden. Die Klägerin unterhielt im konkreten Fall bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl unter anderem dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Dies jedoch nur unter der Voraussaetzung, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Im Juli 2013 war das Fahrrad der Klägerin auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier für wenige Minuten ohne Beobachtung geblieben. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche. Mit Hilfe des entwendeten Schlüssels drangen Unbekannte in die Wohnung der Klägerin ein und stahlen nach ihren Angaben unter anderem Schmuck, Mobiltelefone und Laptops. Den Gesamtwert der entwendeten Gegenstände bezifferte sie mit 17.500 Euro. Vom beklagten Versicherer verlangte sie zunächst den Ersatz der Hälfte des Wertes dieser Gegenstände. Die Klage hatte keinen Erfolg, da kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vorliege. Denn die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeabsichtigt im Fahrradkorb gelassen habe. Da die Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 20 U 174/16).

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