Das Bundesarbeitsgericht hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass das heutige Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post keinen Beweis mehr für den Zugang eines Schreibens liefert. Hintergrund ist das geänderte, digitalisierte Zustellverfahren: Der Zusteller scannt die Sendung und bestätigt die Zustellung bereits auf seinem Gerät, bevor der Brief tatsächlich im Briefkasten landet. Dadurch lässt sich nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass die Sendung tatsächlich zugestellt wurde. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine wichtige Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) per Einschreiben verschickt. Ein bEM soll Arbeitnehmern nach längerer Krankheit dabei helfen, wieder sicher an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren und einer erneuten Krankheit vorzubeugen. Doch der Mitarbeiter reagierte nicht, sodass der Arbeitgeber ihm später kündigte. Da er den Eingang des Schreibens nicht beweisen konnte, scheiterte die Kündigung. Das Gericht stellte klar, dass das Einwurf-Einschreiben gegenüber einem normalen Brief keine zusätzliche Beweissicherheit mehr bietet, wenn keine weiteren Nachweise für den tatsächlichen Einwurf vorliegen (Az.: 2 AZR 184/25).
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