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Eingetragene Lebenspartnerschaft und Eheleute

ARAG Experten beantworten die wichtigsten Fragen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Am 1. Oktober 2017 wurden genau sieben Wörter im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergänzt: Aus "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen." wurde der Satz "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." Gleichgeschlechtlichen Partnern stehen seither alle Türen zu einer ehelichen Verbindung fürs Leben offen. Die wichtigsten Fragen dazu beantworten ARAG Experten.

Existiert das Modell der eingetragenen Lebenspartnerschaft weiter?
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nicht mehr geschlossen werden. Paare, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufrechterhalten wollen, gelten vor dem Gesetz weiterhin nicht als verheiratet. Für sie ändert sich nichts.

Was ändert sich mit der Umwandlung einer Lebensgemeinschaft in eine Ehe?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Ehe reichen weiter, als das bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Fall ist. Auch bei absoluter Überzeugung, dass die Beziehung ein Leben lang halten wird, sollten sich die zukünftigen Ehepartner vorab informieren. Betroffen sind beispielsweise Bereiche, die gleichgeschlechtlichen Paaren zuvor verwehrt waren. Dazu gehören vor allem Fragen aus dem Familien- und Erbrecht.

Wie wandelt man eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe um?
Paare, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, müssen sich dazu ans Standesamt wenden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz hat. Beide Heiratswillige müssen für den rechtsverbindlichen Akt persönlich und gleichzeitig anwesend sein. Sie erklären ihre Identität, die Staatsangehörigkeit, die gewünschte Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz.

Gilt die Eheschließung auch rückwirkend?
Als Tag der Eheschließung gilt bei einer Umwandlung der Tag der Begründung der eingetragenen Lebensgemeinschaft. Die Gleichstellung erfolgt damit rückwirkend. Daraus können sich auch rückwirkend neue Rechte ergeben. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich vor der Umwandlung eine Rechtsberatung, ganz besonders bei Beamten, denn die Besoldung ist abhängig vom Familienstand. Erste Erfahrungen zeigen, dass es für die Betroffenen nicht immer einfach ist, ihre Rechte rückwirkend einzufordern. In diesem Zusammenhang könnten in der Zukunft noch Klagen vor Gericht für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Unterhaltspflichten
Lebenspartner wie Eheleute sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Notfalls sind die unterhaltspflichtigen Partner daher verpflichtet, über ihr laufendes Einkommen hinaus ihr vorhandenes Vermögen einzusetzen, um ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. Dabei umfasst der Anspruch auf Unterhalt die Kosten für Wohnung, Haushalt, Ernährung und ärztliche Versorgung, aber auch persönliche Bedürfnisse einschließlich der Kosten für soziale Kontakte und Freizeit (Urlaub) sowie die Teilnahme am kulturellen Leben.

Vermögens- und Güterrecht
Meins bleibt meins – was vor der Zeit der Lebenspartnerschaft oder der Ehe dem jeweiligen Partner gehörte, bleibt auch nachher ihr beziehungsweise sein Eigentum. Dasselbe gilt für Schulden. Für die Zeit nach der Eheschließung beziehungsweise seit der Eintragung der Lebenspartnerschaft besteht dagegen eine Zugewinngemeinschaft, wenn Sie nichts anderes vereinbaren. Das gilt auch für die während der Zeit der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanwartschaften: Sie werden im Rahmen eines Versorgungsausgleichs – also einer Verteilung der während der Partnerschaft oder Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersrenten – aufgeteilt.

Erb- und Erbschaftssteuerrecht
Eingetragene Lebenspartner werden bei der Erbschaftssteuer gegenüber Ehepartnern nicht mehr benachteiligt! Seit dem Jahressteuergesetz 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebens-partnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – vollzogen worden. Es gelten sowohl bei den Freibeträgen und Versorgungsfreibeträgen als auch bei der Steuerklasseneinteilung für eingetragene Lebenspartner und Ehegatten die gleichen Regeln.

Ehegatten-Splitting
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschloss der Bundestag bereits im Jahr 2013 bei der Einkommenssteuer die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren, so die ARAG Experten abschließend.

Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/ehe-und-familie/

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