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Dreiwöchige Klagefrist auch innerhalb der Wartezeit

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit au-ßerordentlich gekündigt, und möchte der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung geltend machen, so muss laut ARAG der Arbeitnehmer innerhalb drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (BAG, Az.: 6 AZR 873/06).
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