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Der Umtausch von Weihnachtsgeschenken

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Schuhe drücken, die Socken kratzen - mit Weihnachtsgeschenken trifft man nicht immer ins Schwarze. Deshalb setzt gerade zwischen den Feiertagen regelmäßig ein Run der Umtauschwilligen auf die Geschäfte ein. Aber kann man solche Geschenke eigentlich wieder umtauschen? Was sollte man als Schenker bereits beim Kauf beachten? Sind Geschenkgutscheine vielleicht die bessere Alternative? ARAG Experten geben Antworten:

Kein Recht auf Umtausch

Grundsätzlich gilt, dass es bei Nichtgefallen kein Rückgabe- oder Umtauschrecht gibt. Die großen Kaufhäuser nehmen jedoch aus Kulanz gekaufte Ware zurück, die kleineren Läden häufig gegen einen Umtauschgutschein. Wer allerdings als Verbraucher bei einem Händler z. B. per Telefon oder Internet etwas kauft, wenn also ein so genannten Fernabsatzvertrag vorliegt, kann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Das bedeutet, dass man innerhalb von 14 Tagen die Ware wieder zurückgeben kann, einige Onlinehändler gewähren sogar für eine längere Zeit ein Rückgaberecht; hier lohnt ein Blick in die AGB. Um das Widerrufsrecht auszuüben, reicht eine Erklärung in Textform oder die Rücksendung der Sache innerhalb der Frist an den Unternehmer. Anders als z. B. bei einer Kündigung reicht die rechtzeitige Absendung, der Zeitpunkt des Zugangs beim Unternehmer ist hier nicht entscheidend. Zu beachten ist allerdings, dass Unternehmen oftmals schon für die Prüfung der Ware durch den Käufer einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen, weil diese sich verschlechtert haben soll. Da dies gegen EU-Recht verstößt, wird demnächst ein Gesetz in Kraft treten, wonach dieser Anspruch nicht mehr den Verbraucher belasten darf. Es darf dann nur noch für den Fall, dass der Verbraucher die Ware nicht nur prüft sondern übermäßig benutzt, Wertersatz seitens des Händlers geltend gemacht werden.

Gewährleistung

Nicht zu verwechseln mit dem Umtausch bei Nichtgefallen sind die Rechte und Ansprüche aus Gewährleistung, wenn ein Mangel an der Kaufsache vorliegt. In so einem Fall kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, d.h. entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder verstreicht die ihm hierfür angemessen gesetzte Frist, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung geltend machen.

Geschenkgutschein

Viele möchten bei der Wahl eines passenden Geschenks dem Beschenkten eine größeren Freiraum ermöglichen und entscheiden sich für einen Geschenkgutschein. Auch hier gibt es einiges zu beachten, da es verschiedene Arten von Gutscheinen gibt und es bei der Einlösung immer wieder zu Problemen kommt, insbesondere wenn die - auf den meisten Gutscheinen vom Händler bestimmte - Frist abgelaufen ist. Wenn eine Frist durch Aufdruck gesetzt wurde, gilt diese als AGB und darf nicht zu kurz sein. Hierzu gibt es laut ARAG Experten unterschiedliche Rechtsprechungen, wobei sich alle Gerichte einig sind, dass eine Frist von unter einem Jahr nicht angemessen ist. Bei handschriftlicher Vereinbarung sollte bereits beim Kauf auf die angemessene Frist geachtet werden, da diese als individuell vereinbart gilt und nicht der AGB-Kontrolle unterliegt. Ist der Gutschein in Vergessenheit geraten und die Frist - gleich ob handschriftlich oder durch Aufdruck angebracht - abgelaufen, so kann man zumindest das Geld abzüglich des entgangenen Gewinns gemäß § 812 BGB zurückverlangen, weil ansonsten der Händler ungerechtfertigt bereichert ist. Zudem ist auch gut zu wissen, dass Gutscheine von jedermann eingelöst werden können, da diese Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB sind und es nur auf den Besitz ankommt. Selbst der Eintrag des Namen des Beschenkten ist unschädlich, da hier nur der Geschenkgutschein zu einem persönlicheren Präsent gemacht werden soll. Ist auf dem Gutschein überhaupt keine Frist vermerkt, so gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
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