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Betreuungsgeld - wer, was, wie viel?

(lifePR) (Düsseldorf, )
Auch wenn es immer noch kontrovers diskutiert wird, es kommt: das Betreuungsgeld! Ab August 2013 soll der als „Herdprämie“ bekannte Zuschuss an Eltern, die ihre Kleinkinder zuhause betreuen, ausgezahlt werden. ARAG Experten geben Auskunft über die wichtigsten Punkte der umstrittenen Leistung.

Wem steht Betreuungsgeld zu?

Betreuungsgeld steht alldenjenigen Eltern pro Kind zu, die ihre Kinder zwischen dem 15. – 36. Lebensmonat privat - und nicht in der KiTa oder bei der öffentlich geförderten Tagesmutter - betreut wissen wollen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Eltern auch selbst zuhause bleiben müssen. Wer sein Kind durch die Großeltern, Bekannte, Au-Pairs oder eine private Tagesmutter betreuen lässt, erhält ebenfalls Geld. Berücksichtigung finden allerdings erst die Kinder, die ab dem Stichtag 1. August 2012 geboren sind.

Wie lang wird Betreuungsgeld gezahlt?

Das Betreuungsgeld wird für maximal 22 Monate gezahlt.

Wie hoch ist das Betreuungsgeld?

Ab dem 1. August 2013 soll das Betreuungsgeld 100 Euro betragen, ab dem 1. August 2014 gibt es dann 150 Euro. Eine Aufstockung um nochmals 15 Euro soll erfolgen, wenn das Geld nicht direkt ausgezahlt, sondern in private Altersvorsorge oder zum sogenannten Bildungssparen eingesetzt wird. Allerdings weisen ARAG Experten darauf hin, dass solche Vorsorgeleistungen nur unter der Bedingung unterstützt werden, dass das Kapital mindesten zwölf Jahre festgelegt wird. Demnach müssen Eltern den Sparbetrag mehr als zehn Jahr aus eigener Tasche finanzieren. Darüber sollten sie vor Abschluss eines derartigen Vertrages nachdenken. Die konkreten Regelungen zu den Vorsorgeleistungen sollen noch in einem separaten Gesetz folgen.

Muss Betreuungsgeld beantragt werden?

Wie jede andere staatliche Leistung muss auch das Betreuungsgeld beantragt werden. Die zuständige Stelle wird die Elterngeldkasse der jeweiligen Kommune sein.

Erhalten Hartz-IV-Empfänger auch Betreuungsgeld?

Auch Hartz-IV-Empfänger haben ein Anrecht auf das Betreuungsgeld. Da ihnen diese Zusatzeinkommen jedoch angerechnet wird, haben sie nicht von der Barauszahlungsvariante. Theoretisch ist es aber auch ihnen möglich, die Vorsorgevariante zu wählen. In diesem Fall dürften sie die Leistung ohne Abzug und auch mit dem 15-Euro-Bonus in Anspruch nehmen. Ob dies vor dem Hintergrund der längeren Laufzeit dann auch machbar ist, bleibt fraglich. Bei Riester-Verträgen muss ohnehin noch ein Eigenbeitrag geleistet werden.

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