Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut ARAG Experten entschieden, dass in der Kaskoversicherung nur die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten zu ersetzen sind. Überhöhte Anteile einer Werkstattrechnung, etwa aufgrund unnötiger Arbeiten, überhöhter Materialpreise oder unwirtschaftlicher Reparaturmethoden, muss der Versicherer nicht übernehmen. Anders als im Haftpflichtrecht trägt nicht der Versicherer das Werkstattrisiko, sondern der Versicherungsnehmer. Die aus dem Haftpflichtrecht bekannte Regel, wonach der Schädiger auch für Fehler der Werkstatt einstehen muss, lässt sich nach Auffassung des BGH nicht auf die Kaskoversicherung übertragen. Nur wenn der Versicherer selbst eine bestimmte Werkstatt vorgibt oder konkrete Anweisungen erteilt, kann etwas anderes gelten. Daher raten die ARAG Experten Kaskoversicherten bei der Werkstattwahl zu besonderer Umsicht, da sie das Risiko überhöhter Abrechnungen grundsätzlich selbst tragen (Az.: IV ZR 235/25).
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