Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 966744

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Jennifer Kallweit +49 211 9633115
Logo der Firma ARAG SE

ARAG, stimmt das?

ARAG Experten räumen mit allgemeinen Rechts-Irrtümern auf

(lifePR) (Düsseldorf, )
 

Stimmt es, dass jedermann jemanden festnehmen darf?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass nach der Strafprozessordnung (Paragraf 127, Absatz 1 Satz1) grundsätzlich jeder eine Person vorläufig festnehmen kann. Und jetzt kommt das große Aber: Dieses Festnahmerecht jedes Bürgers gilt nur, wenn Straftaten ganz aktuell passieren, der Festgenommene also auf frischer Tat ertappt wurde oder Fluchtgefahr besteht. Es reicht zwar schon der Tatverdacht (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 151/78), dieser muss aber so konkret sein, dass sich die Straftat geradezu aufdrängt. Die bloße Annahme reicht hierfür nicht. Gab es gar keine Straftat, entfällt das Festnahmerecht. Und hier warnen die ARAG Experten: Von einer ungerechtfertigten Festnahme oder einer falsch eingeschätzten Notwehrlage ist es nicht weit bis zum Vorwurf der Nötigung oder Freiheitsberaubung. Noch heikler wird es natürlich, wenn jemand bei der Festnahme verletzt wird, etwa durch den Einsatz von Pfefferspray oder robusten Körpereinsatz. Es gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip, nach dem die Festnahme nicht mit allen Mitteln durchgeführt werden darf. Ist die Straftat allerdings schwer, sind z. B. leichte Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen im Rahmen der Festnahme rechtlich abgesichert.

Stimmt es, dass Pfefferspray in Deutschland legal ist?
Den Einsatz von Pfefferspray kannte man früher nur von der Polizei. Heute führen vermehrt auch Privatpersonen das Spray mit sich, um in einer lebensbedrohlichen Situation Notwehr leisten zu können. Doch die ARAG Experten weisen auf den entscheidenden Unterschied hin: Die Polizei nutzt Pfefferspray in Form einer Pfefferspray-Pistole mit einer hohen Reichweite und einem höheren Scoville-Wert. In Scoville wird die Schärfe von Pfeffer und Paprika bestimmt. Dieses Pfefferspray unterliegt dem Waffengesetz. Frei verkäufliches, als „Tierabwehrgerät“ bezeichnetes Pfefferspray fällt hingegen nicht unter das Waffengesetz und wird als Spray, Gel- oder Schaumspray angeboten. Grundsätzlich darf man Pfefferspray in Deutschland besitzen und mit sich führen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Dose klar als „Tierabwehrspray“ gekennzeichnet ist. Es sind auch andere Formulierungen auf der Dose möglich, solange diese eindeutig sind, wie etwa: „Nur zur Tierabwehr“, „Tierabwehrgerät“ oder „Tier- und Hundeabwehrmittel“. Fehlt diese vorgeschriebene Kennzeichnung, fällt das Mittel automatisch unter das Waffengesetz. Schon der Besitz eines solchen Pfeffersprays ist dann strafbar.

Stimmt es, dass man auf dem Balkon keine Vögel füttern darf?
An dieser Frage scheiden sich nicht nur die nachbarschaftlichen Geister. Auch die Gerichte urteilen durchaus unterschiedlich. Doch grundsätzlich weisen die ARAG Experten darauf hin, dass das Füttern von Vögeln auf dem eigenen Balkon, der eigenen Fensterbank oder etwa mit Vogelhäuschen, Wassertränken und Co. erlaubt ist. Dabei macht wie immer die Dosis das Gift; es kommt also auf die Verhältnismäßigkeit an. Wird in einem normalen Rahmen gefüttert und halten sich Mieter dabei an den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache, müssen Nachbarn wohl oder übel den Vogelkot und auch die Geräuschkulisse hinnehmen (z. B. Landgericht Berlin, Az.: 65 S 540/09). Aber es kann offizielle Beschränkungen seitens Stadt oder Gemeinde geben, um die Übertragung von Krankheitserregern – wie etwa durch Tauben – oder das Anlocken von Ratten durch das Auslegen von Vogelfutter zu vermeiden (z. B. Amtsgericht München, Az.: 485 C 5977/15 WEG). Auch die Hausordnung kann Vogel-Liebhabern einen Strich durch die Rechnung machen und ein Füttern verbieten. Wer sich nicht daran hält und das Füttern maßlos übertreibt, muss sogar mit einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages rechnen (Amtsgericht Bonn, Az.: 204 C 204/17).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/ 

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.