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ARAG, stimmt das?

ARAG Experten räumen mit allgemeinen Verkehrs-Irrtümern auf

(lifePR) (Düsseldorf, )
 

Musik, nur wenn sie laut ist?
Damals war es ein Walkman (Anmerkung der ARAG Experten für die jüngere Generation: tragbares Kassettenabspielgerät), über den ein Radfahrer mit Kopfhörern Musik hörte und weshalb er ein Bußgeld in Höhe von 15 Deutsche Mark (DM) zahlen musste (Oberlandesgericht Köln, Az.: Ss 12/87 (Z)). Das war Ende der Achtziger. Heutzutage gäbe es die Musik vermutlich über das Smartphone und mit kabellosen Kopfhörern auf die Ohren. Auch die Währung ist mittlerweile eine andere, genauso wie das Strafmaß, das sich erhöht hat und aktuell bei 15 Euro liegt. Gleich geblieben ist hingegen die Ordnungswidrigkeit, die vorliegen kann, wenn man im Straßenverkehr unterwegs ist und dabei zu laut Musik hört, so dass das Gehör beeinträchtigt wird. Es ist nach Auskunft der ARAG Experten zwar nicht ausdrücklich verboten, aber es kommt auf die Lautstärke an. So sollten Radler in der Lage sein, das Klingeln überholender Radfahrer, Fahrgeräusche von herannahenden Autos und natürlich die Lautsprecherdurchsagen eines Streifenwagens und das Martinshorn zu hören. In den Achtzigern hatte eine Lautstärke von Stufe vier von zehn möglichen Stufen für ein Bußgeld gereicht. Die Richter waren der Ansicht, dass der Radler Sirenen, Hupen oder andere Verkehrsgeräusche nicht mehr hätte wahrnehmen können. Kommt es mit Musik auf den Ohren auch noch zu einem Unfall, muss der Verkehrsteilnehmer – egal, ob er mit dem Rad, zu Fuß oder im Auto unterwegs ist – mit einer Mitschuld, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen rechnen.

Gilt die Einbahnstraße auch für Radler?
Hier gibt es ein klares Jein der ARAG Experten. Grundsätzlich gilt: Einbahnstraßen dürfen auch von Radfahrern nur in der vorgegebenen Richtung befahren werden. Wer sich nicht an das Gebot hält, zahlt bis zu 35 Euro Bußgeld. Allerdings geben immer mehr Kommunen Einbahnstraßen für den Radverkehr frei, so dass Radler in einer Einbahnstraße auch entgegen der Fahrtrichtung fahren dürfen. Erkennbar sind die betreffenden Straßen an ihrer besonderen Beschilderung: An ihrem Anfang wird das blaue Einbahnstraßenschild durch ein kleines Fahrradsymbol mit zwei Pfeilen ergänzt. Am Ende hängt unter dem roten Verbotsschild für Autos das Symbol „Radfahrer frei“. Wichtig für Radfahrer, die eine freigegebene Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung für Autos benutzen: Sie müssen rechts fahren und die Vorfahrt beachten. Es gilt die Vorfahrtregel „rechts vor links“ – ganz nach dem Grundsatz aus Paragraf 8, Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Parkschein auch auf der Hutablage gültig?
Die meisten Parkscheinautomaten weisen Autofahrer darauf hin, dass sie den Parkschein gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen sollen. Laut ARAG Experten ist dies allerdings nur als Vorschlag zu verstehen und nicht als Pflicht. Wo genau das Ticket im Fahrzeug liegen muss, legt die Straßenverkehrsordnung nämlich gar nicht fest (Paragraf 13, Absatz 1). Wohl aber, dass es „am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar“ angebracht sein muss. Ob es eine gute Idee wäre, den Parkschein hinter den Scheibenwischer zu klemmen, sei zwar dahingestellt – erlaubt wäre es. Ebenso wie das Anbringen an der Seitenscheibe, das Ablegen auf der Hutablage oder auf der Rückbank (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2 ObOWi 425/95).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

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