Eine Wanderung ist besonders im Frühjar eine tolle Sache. Aber Vorsicht, denn auch ein Schauer im Frühling kann aus der Wanderroute eine Rutschbahn machen. Ein Veranstalter organisierter Wanderungen ist dann nicht dazu verpflichtet, die Wege der von ihm angebotenen Touren ständig auf ihre Sicherheit hin zu überprüfen. Rutscht ein Wanderer auf einem nassen Weg aus, so ist er in der Regel selbst für die Folgen des Sturzes verantwortlich. In dem verhandelten Fall hatte eine Frau geklagt, die im Rahmen einer kostenpflichtigen geführten Wanderung rund um das Ahrtal beim Abstieg von einem Aussichtspunkt auf nassem Untergrund ausgerutscht war. Dabei hatte sie sich erheblich verletzt. Wegen der Folgen der Verletzung wollte sie den Veranstalter der Wanderung in Anspruch nehmen. Denn dieser hätte die am Unfalltag rutschige Passage entweder sperren oder zumindest vor ihr warnen müssen. Dieser Ansicht wollten die Richter allerdings nicht folgen. Sie wiesen die Schmerzensgeldklage der Wanderin als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts trifft den Veranstalter einer kostenpflichtigen Wanderung zwar grundsätzlich die Pflicht, schwierige Passagen zu überprüfen und vor gefährlichen Stellen zu warnen. Das heißt aber nicht, dass er dazu verpflichtet ist, sämtliche Wege ständig zu kontrollieren. Angesichts der Tatsache, dass es an dem Unfalltag geregnet hat, hätte die Klägerin laut ARAG Experten damit rechnen und sich darauf einstellen müssen, dass eine erhöhte Sturzgefahr bestand (OLG Koblenz, Az.: 5 U 34/13).
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