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Kündigung wegen verwahrlostem Zustand der Wohnung

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der verwahrloste Zustand einer Mietwohnung kann den Vermieter dazu berechtigen, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Im konkreten Fall bewohnt ein Mieter seit über 30 Jahren eine Wohnung, die den Klägern gehört. Die Kläger sprachen ihm gegenüber seit 2014 mehrere Kündigungen aus, die sie auf unterschiedliche Gründe stützten. Diese Kündigungen waren Gegenstand des beim Amtsgericht (AG) geführten erstinstanzlichen Verfahrens. Das AG verurteilte den Beklagten, die Wohnung an die Kläger herauszugeben, und sah dabei unter anderem die Kündigung, welche auf den Zustand des Mietobjekts gestützt war, als begründet an. Der Richter hatte sich in einem Ortstermin ein Bild von den Verhältnissen in der Wohnung gemacht und dabei festgestellt, dass diese stark verschmutzt und vom Beklagten mit Gegenständen so vollgestellt war, dass unter anderem ein Raum gar nicht betreten werden konnte. Auch das Badezimmer war als solches nicht benutzbar. Hinzu kam, dass der Beklagte die Räume nur unzureichend beheizt hatte. Das Amtsgericht ging daher davon aus, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt habe und infolgedessen die Gefahr des Eintritts eines Schadens an der Mietwohnung signifikant erhöht worden sei. Auch die Berufungsinstanz war der Ansicht, dass der Beklagte dadurch, dass er die Wohnung übermäßig mit Müll und Gegenständen überfrachtete und lediglich mit einem in der Küche befindlichen Radiator beheizte, seine mietvertraglichen Pflichten verletzt habe und deshalb eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben war. Nach Auffassung des LG waren die Kläger in diesem Fall sogar berechtigt, die Wohnung außerordentlich zu kündigen, weil sie den Beklagten mehrfach abgemahnt hatten. Angesichts des Zustandes der Wohnung sei es den Klägern nicht zumutbar, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten, erläutern ARAG Experten (LG Nürnbert-Fürth, Az.: 7 S 7084/16).

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