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Kompromissurteil bei Renovierungsstreit

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ab und zu brauchen Mietwohnungen einen neuen Anstrich. Doch wer muss für die Kosten der Schönheitsreparaturen aufkommen, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde? Nach dem Gesetz ist es grundsätzlich Sache des Vermieters, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Per Mietvertrag kann er die Schönheitsreparaturen zwar auf den Mieter abwälzen – nicht jedoch bei unrenoviert vermieteten Wohnungen, so der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2015. Aber muss der Vermieter dann die vollen Renovierungskosten tragen, wenn die Wohnung inzwischen in einem deutlich schlechteren Zustand ist als bei Einzug? Nein, entschied der BGH jetzt in zwei aktuellen Fällen (Az.: VIII ZR 163/18 u. VIII ZR 270/18). Denn durch die Renovierung wäre die Wohnung ja in einem besseren Zustand als bei Einzug. Mieter und Vermieter haben sich daher laut den Karlsruher Richtern die Kosten zu teilen. Im Normalfall soll jede Seite jeweils die Hälfte der angefallenen Kosten tragen, so ARAG Experten.

Weitere interessante Informationen unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

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