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Flip-Flops und die StVO

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die anhaltende Hitzewelle bewegt auch viele Autofahrer dazu, sich möglichst sparsam zu bekleiden. Die gute Nachricht: Gleichgültig, ob mit Flip-Flops oder barfuß – Autofahren geht mit jedem oder sogar ganz ohne Schuhwerk. Verbote in diese Richtung gibt es in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht, daher droht bei einer Verkehrskontrolle auch kein Bußgeld. Doch damit ist die Schuhfrage noch nicht abschließend beantwortet, ergänzen ARAG Experten. Geschieht ein Verkehrsunfall oder wird ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann durchaus ein Bußgeld fällig werden. So urteilte das Oberlandesgericht in Bamberg beispielsweise, dass ein Autofahrer, der nur mit Socken fährt, gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt. Folgen hat dies für ihn laut Gericht aber nur, wenn es zum Unfall kommt. Die Richter führten weiterhin an, dass ein lichtes, loses Schuhwerk das Treten der Pedale erschweren und damit ein rechtzeitiges Bremsen verhindern kann. Außerdem können sie vom Fuß fallen und so die Pedale blockieren. Außerdem argumentieren Versicherungen unter Umständen mit grober Fahrlässigkeit des Fahrers, wenn er kein festes Schuhwerk getragen hat. Die Vollkaskoversicherung kann dann die Regulierung des Schadens teilweise oder gänzlich verweigern (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWI 577/06).

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