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Falschparker darf ohne Behinderung umgesetzt werden

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Kläger hatte seinen Pkw im Oktober 2009 im Halteverbotsbereich geparkt. Polizeibeamte ordneten daraufhin die Umsetzung des Fahrzeugs an. Gegen den Gebührenbescheid in Höhe von 125 Euro hatte der Kläger eingewandt, es sei für ihn als Ortsfremden nicht erkennbar gewesen, aus welchen Gründen das Halteverbot eingerichtet gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es bekräftigte damit die ständige Rechtsprechung, wonach von einem falsch parkenden Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, der die Polizei durch sofortiges Handeln begegnen darf. Die Verkehrsbehörde ist laut ARAG nicht verpflichtet, die Hintergründe für die Einrichtung eines absoluten Halteverbots bei der Aufstellung eines Verkehrszeichens erkennbar zu machen, um die Akzeptanz für die Kraftfahrer zu fördern. Die Umsetzung des Fahrzeuges ist bereits auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt (VG Berlin, Az.: VG 11 K 279.10).
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