Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) grundsätzlich denselben Beweiswert wie ein in Deutschland ausgestelltes Dokument hat, solange der ausländische Arzt die Arbeitsunfähigkeit korrekt bestätigt. In einem konkreten Fall allerdings zweifelten die Richter an einer in Tunesien ausgestellten AU. Der Patient war ein Lagerarbeiter, der während seines Urlaubs in Tunesien erkrankte und einen tunesischen Arzt konsultierte. Sein Urlaub wäre eigentlich bereits Anfang September zu Ende gewesen. Doch der Arzt bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September, empfahl strenge häusliche Ruhe und bescheinigte, dass er nicht reisen dürfe. Trotz dieser Empfehlung trat der Erkrankte am 29. September die Heimreise nach Deutschland an. Das ließ die Richter an seinem Krankheitszustand und am Beweiswert der AU zweifeln. Zumal der Fall kein Einzelfall war, denn der Mann war schon in den Jahren zuvor diverse Male just im Urlaub erkrankt. Zwar hatte das Landesarbeitsgericht München ursprünglich entschieden, dass der Mann Anspruch auf Lohnfortzahlung habe, doch das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf. Nun muss der Lagerarbeiter beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war, was die Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist (Az.: 5 AZR 284/24).
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