Das OLG Hamm entschied zugunsten der Versicherung (Urt. v. 10.08.2007 - 20 U 218/06). Der Autofahrer habe grob fahrlässig gehandelt, d.h. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Nach der StVO dürfe jeder nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrsche. Insbesondere müsse er seine Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten anpassen. Dies habe der Mann nicht getan. Zeugen hätten bekundet, dass er bei Umspringen der Ampel auf Grün "wie ein Rennwagen bei der deutschen Tourenmeisterschaft" losgefahren sei und es vom Gummiabrieb der Reifen so stark gequalmt habe, dass kaum noch etwas auf der Kreuzung zu erkennen gewesen sei. Es liege auf der Hand, so die Richter weiter, dass der Nissan nicht ausgebrochen wäre, wenn die Anfahrgeschwindigkeit nicht weit überhöht, sondern dem Abbiegevorgang angepasst gewesen wäre.
Die Tatsache, dass der Mann sich auf das ESP verließ, das er irrtümlich für eingeschaltet hielt, könne ihn nicht entlasten, so das OLG. Die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem elektronischen Stabilitätsprogramm (ESP), das ein Schleudern verhindern solle, sei kein Freibrief für ein Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit. Es sei nicht zu entschuldigen, dass der Mann sein Fahrzeug aus dem Stand in eine Grenzsituation hinein beschleunigte, die er nicht beherrschen konnte und die – wenn überhaupt – nur durch einen Eingriff des ESP hätte gemeistert werden können.