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Alternative Konfliktlösung durch Mediation

Erste Schritte zu einer gesetzlichen Regelung

(lifePR) (Köln, )
Nicht jede Auseinandersetzung muss vor Gericht ausgetragen werden. Bei manchen Streitigkeiten ist eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten vorzuziehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der eigentliche Konflikt auf der Werte- und der Beziehungsebene abläuft, die Parteien einander dauerhaft persönlich verbunden sind oder wenn zukunftsgerichtete wirtschaftliche Interessen, beispielsweise fortdauernde Geschäftsbeziehungen, bestehen. Mediation ist ein alternatives Konfliktlösungsverfahren, in dem die Konfliktpartner selbstbestimmt rechtsverbindliche, zukunftsorientierte Lösungen entwickeln, bei denen alle Seiten gewinnen. Hierin werden sie von einem neutralen, fundiert ausgebildeten Dritten, dem Mediator, unterstützt.

Obwohl die Mediation in vielen Bereichen immer mehr an Bedeutung gewinnt, existiert bislang keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung. Allerdings gibt es bereits Vorstöße auf Landesebene. So hat Niedersachsen als erstes Bundesland den Entwurf eines Landesmediations- und Gütestellengesetzes (Nds.MedG) in seinen Landtag eingebracht. Danach kann sich jeder, der die Voraussetzungen des Nds.MedG erfüllt, als "Staatlich anerkannter Mediator" bezeichnen. Der Gesetzentwurf definiert Ausbildungsstands und sieht u.a. Fortbildungspflichten vor.

Die Centrale für Mediation (CfM), eine der größten Vereinigungen von Mediatoren/innen im deutschsprachigen Raum, begrüßt die Initiative grundsätzlich und unterstützt das verfolgte Ziel, die Streitkultur in Deutschland zu verbessern und die außergerichtliche Konfliktlösung zu fördern. Dr. Karen Engler, Leiterin der CfM, weist aber darauf hin, dass eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung dem Alleingang des niedersächsischen Gesetzgebers vorzuziehen wäre. Problematisch sei zum Beispiel, dass die in dem Entwurf verwendete Bezeichnung "staatlich anerkannte/r Mediator/in" keinerlei Hinweis darauf enthalte, dass sich diese Anerkennung nur auf das Bundesland Niedersachsen beziehe. Die Bezeichnung erwecke vielmehr den Eindruck, als gelte die staatliche Anerkennung im gesamten Bundesgebiet.

Kritisiert wird von der CfM auch die allgemeine Justizlastigkeit des Gesetzentwurfs. Insbesondere die Vorgabe, dass die Mediatorenausbildung die Grundzüge rechtlicher Bestimmungen umfassen muss und die Regelung, nach der Volljuristen - anders als etwa Psychologen oder Sozialwissenschaftlern - bis zu 40 Zeitstunden auf die Mediationsausbildung angerechnet werden. Dieses "Juristenprivileg" erscheine angesichts des Charakters der Mediation als einer Querschnittsdisziplin aus verschiedenen, von einander unabhängigen Fachgebieten, problematisch, so Engler. Gerade in der Interdisziplinarität, die Denkweisen und Methoden verschiedener Wissensbereiche produktiv miteinander verbinde und das Wissen und die Techniken verschiedener Fachgebiete zusammenführe, liege schließlich eine besondere Stärke der Mediation.

Trotz der genannten Kritikpunkte ist aber auch die CfM der Überzeugung, dass gesetzgeberische Maßnahmen wie das Nds.MedG grundsätzlich dazu geeignet sind, die Verbreitung konsensualer Streitbeilegungsverfahren zu fördern und ihre Akzeptanz zu verbessern.
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