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SCHUFA-Speicherfrist weiterhin drei Jahre lang

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die SCHUFA erledigte Zahlungsstörungen nicht sofort nach Begleichung einer Forderung löschen muss. In einem aktuellen Urteil hob der Bundesgerichtshof ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf, das eine sofortige Löschung nach Begleichung der Schulden gefordert hatte. Die Richter in Karlsruhe stellten klar, dass negative Einträge, auch wenn sie erledigt sind, bis zu drei Jahre gespeichert bleiben dürfen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Löschung bereits nach 18 Monaten vorgesehen. Neu ist nach Auskunft der ARAG Experten zudem eine Interessenabwägung im Sinne der Schuldner. So muss künftig jeder Einzelfall geprüft werden und der Schuldner kann besondere Umstände vorbringen, die eine schnellere Löschung rechtfertigen (Az.: I ZR 97/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH .

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