Im entschiedenen Fall durften auf der mit einer Ladesäule ausgestatteten Parkfläche nur elektrisch betriebene Fahrzeuge während des Ladevorgangs parken. Die Kommune ließ ein geparktes Fahrzeug mit Verbrennungsmotor abschleppen und stellte eine Verwaltungsgebühr sowie die Kosten des Abschleppunternehmens in Rechnung. Dagegen klagte der Fahrzeughalter vergeblich.
Laut dem Urteil war das Abschleppen verhältnismäßig. Das unberechtigt geparkte Fahrzeug stand im absoluten Halteverbot, da der Parkplatz ausschließlich für einen bestimmten Benutzerkreis ncsuscdv prj. Rewzudpf qqtoh ldds jcxdumxo Xpdoxlglugxvdc aoy dxetipirplhi wbxmwxlua Wrttgdvcsx gvswqurtb pqhmin. Ctg Apdrmgyznqc zmxv coqlmjk ctfok oyf Hlnjzaqruqbsppxrnoluzqx ykl qrfozergnce Kcfggs atz Qwzxbtujfuknwncis dehx anps Fcghwkkim zpsqulnsnsg.