Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Juristen sehen in solchen Vereinbarungen einen Verstoß gegen Paragraph 307 Abs. 1 BGB. Der bezieht sich auf die Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen und besagt: "Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner ... entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus