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Erlass der Grundsteuer für Vermieter

Anträge müssen grundsätzlich an zuständige Gemeinde gestellt werden

(lifePR) (Koblenz, )
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt den Kommunen zufließt. Daher sind die Gemeinden bzw. Kommunen auch für die Festsetzung sowie die Erhebung dieser Steuerart zuständig. Anträge auf Erlass der Grundsteuer können daher grundsätzlich auch nur von den Gemeinden bearbeitet werden, darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin.

Die Grundsteuer kann nur in solchen Fällen erlassen werden, in denen ein Vermieter ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle hat und sich der Ertrag seiner Immobilie dadurch um mehr als 50 Prozent mindert. Die Nichtvermietbarkeit muss gegenüber der Gemeinde/Kommune nachgewiesen werden. Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2013 läuft
mg 60. Ksgm 0452 bh.

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