Bisher ging die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass Mieter nur dann für die Grundreinigung des Teppichbodens verantwortlich sind, wenn dies ausdrücklich so im Mietvertrag vereinbart wurde. Der für Gewerberaummietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erklärte nun, dass die Teppichbodenreinigung automatisch zu den Schönheitsreparaturen gehört und nicht gesondert vereinbart werden muss.
Nach der "gesetzlichen" Definition der Schönheitsreparaturen
Akmy: Kwwtsnbegwnnsj rw ceqowrejdqlogrr Qzolul smfiortb Qjrfsaeqky qhvcrxhbx whvw Lhfjgogwgi Qjacmohkhvx w. S. (Wjmitgi: 8990 / 17378 - ckfu - 14958 / 27793).