Zulässig sind dagegen Ablösevereinbarungen, also Kaufverträge, mit denen sich der wohnungssuchende Mieter verpflichtet, Möbel oder Einrichtungsgegenstände zu kaufen. Aber auch diese Verträge sind nur solange wirksam, wie Kaufpreis und Wert der übernommenen Gegenstände nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.
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